1. | Wer auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeile markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltlinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, begeht jedenfalls dann einen Rotlichtverstoß und nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung, wenn er den Fahrstreifenwechsel von vornherein zum Zweck des Umfahrens des Rotlichts beabsichtigt hatte (Anschluss BayObLG München, 17. November 1995, 2 ObOWi 706/95, BayObLGSt 1995, 193). Der Senat neigt aber zu der Auffassung, dass es in derartigen Fällen nicht darauf ankommt, ob der Entschluss zum Fahrstreifenwechsel vor oder erst nach Passieren der Haltlinie gefasst wurde (Abweichung BayObLG München, 12. November 1982, 2 Ob OWi 440/82, BayObLGSt 1982, 155). Für das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes ist es dann ohne Belang, ob die Lichtzeichenregelung durch Pfeile oder durch Vollicht für jeden Fahrstreifen getroffen wurde. |
2. | Der Bereich qualifizierter Rotlichtverstöße ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das missachtete Lichtzeichen dem Schutz des Querverkehrs dient, vielmehr umfasst er auch sonstige Vorrangverletzungen wie überhaupt Beeinträchtigungen jeden Verkehrs, der auf die Beachtung des Rotlichts vertraut (BayoblGSt 1996, 153 = DAR 1997, 28). Ein solches Fahrverhalten ist im übrigen schon für sich geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer nachhaltig zu überraschen und zu verwirren (BGH aaO S. 291). Dass es zu keiner konkreten Gefährdung kommt, ist ohne Belang, wenn nur eine abstrakte Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. |