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„Allerdings hat der Senat in den vergangenen Jahren in unterschiedlichen Fallkonstellationen und mit verschiedenen Formulierungen entschieden, dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann oder sogar abzusehen ist, sofern der Rotlichtverstoß mit keiner abstrakten Gefahr oder „abstrakten Gefährdung“ verbunden gewesen sei. ... Die Annahme, dass der Ordnungswidrigkeit der Missachtung eines bereits mehr als eine Sekunde leuchtenden roten Ampellichts (in der Folge: qualifizierter Rotlichtverstoß) die durch Nr. 132.3 BKat vorausgesetzte „abstrakte Gefährlichkeit“ fehlen kann, ist in der Literatur umstritten. Die Reichweite der vertretenen Meinungen bleibt dabei oft unklar. Deutscher (in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1615) fordert, dass es nur auf die „Begehung eines generell gefährlichen Verhaltens“ und nicht auf das „Maß der Gefährlichkeit im konkreten Fall“ ankomme, nimmt aber unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung einen „objektiven Ausnahmefall“ an, wenn „die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. die Fußgängerfurten gesperrt sind“. Krumm hat sich der Senatsrechtsprechung angeschlossen (vgl. Fahrverbot in Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 6 Rn. 92 [einschränkend Rn. 101]; vgl. auch NK-GVR/Krumm, 2. Aufl., § 25 StVG Rn. 24). Kritisch wird sie wiederum von König bewertet, der die Indizwirkung des Bußgeldkatalogs relativiert und der „subjektiven Disposition des Fahrzeugführers anheimgestellt“ sieht (vgl. König in Hentschel/König/ Dauer, StVR 45. Aufl., § 37 StVO Rn. 54). Hühnermann (in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVR 26. Aufl., § 37 StVO Rn. 56 ff.) teilt, wie die gesamte Literatur, die Auffassung, dass eine „abstrakte Gefährdung anderer ausgeschlossen“ sein könne (Rn. 59). Der Senat selbst hat überwiegend, aber nicht durchgehend darauf abgestellt, dass die Anwendung der Nr. 132.3 BKat einer greifbaren „abstrakten Gefährlichkeit“ bedürfe. Sich hiervon vorsichtig distanzierend hat er die von den Gerichten zu beachtende „typisierende Festlegung“ des Verordnungsgebers in den Mittelpunkt einzelner Entscheidungen gestellt (zB Senat VRS 132, 30; Beschluss vom 5. September 2016 – 3 Ws (B) 399/16 –). Auch wenn keine ausdrücklichen Urteilsfeststellungen dazu verlangt werden, ob es bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß zu einer „abstrakten Gefährdung“ gekommen ist, wäre auf der Grundlage der sonstigen Rechtsprechung des Senats der erbotene Beweis zu erheben gewesen. Denn wenn ermittelt worden wäre, dass der Betroffene den Kreuzungsbereich bereits verlassen hatte, als der Querverkehr anfahren durfte, hätte es an einer „abstrakten Gefährdung“ gefehlt, und es hätte kein Regelfall nach Nr. 132.3 BKat vorgelegen. 3. An dieser Rechtsprechung wird nicht festgehalten. Nach Auffassung des Senats verbietet es sich aus Rechtsgründen, unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlichtverstoß sei nicht „abstrakt gefährlich“, vom Fahrverbot abzusehen. Daher ist im Grundsatz auch eine dahingehende Beweisaufnahme nicht veranlasst, so dass das Amtsgericht hier auch den zweiten Beweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. a) Grundlage der vormals restriktiven Auslegung von Nr. 132.3 BKat durch den Senat war die amtliche Begründung des Bundesrats zur 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991 (VkBl. 1991, 704). Hierin heißt es:
Dies bedeutet, dass der Verordnungsgeber eine bestimmte Handlung – die Missachtung eines bereits eine Sekunde rot leuchtenden Ampellichts – abstrakt als so gefährlich angesehen hat, dass er ihr die Regelahndung eines Fahrverbots zugewiesen hat. |