Dem CDT-Wert kommt in der wissenschaftlichen Beurteilung Bedeutung als Marker für chronischen Alkoholabusus zu. Auch erhebliche Intoxikationen im Sinne eines riskanten Gebrauchs können durch den CDT-Wert erhärtet werden. Zur Abrundung des Bildes zu ihren Alkohol-Trinkgewohnheiten ist deshalb auch die Heranziehung von CDT-Werten grundsätzlich geeignet. |
Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats , Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2157/07-, NJW 2008, 1369, vom 29. Dezember 2004 – 1 BvR 2820/04 –, juris, und vom 12. März 2004 – 1 BvR 540/04 –, NVwZ-RR 2004, 545; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2007 – 13 B 929/07 –, NJW 2007, 3300, vom 9. Dezember 2004 13 B 2200/04, vom 1. Juli 2004 – 13 B 2436/03 –, vom 11. Februar 2004 – 13 B 2435/03 –, und vom 3. Februar 2004 – 13 B 2369/03 –; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 21 CS 08.3133,21 C –, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2004 8 ME 164/03, NJW 2004, 1750; OVG Saarl. , Beschluss vom 21. Januar 2004 – 1 W 29/03 –, NJW 2004, 2033.Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine vorläufige Berufsuntersagung, wie sie die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1 ZHG darstellt, ihrer Natur und dem Willen des Gesetzgebers nach auf sofortigen Vollzug hin angelegt sein muss, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventivmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten Personenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll. Die Ruhensanordnung mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht (vgl. 5 Abs. 2 ZHG) dient letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Rechtsgut der Allgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der Patienten/Patientinnen vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des Zahnarztberufs zweifelhaft geworden ist oder (vorübergehend) nicht mehr bejaht werden kann. Der Schutz des Gesundheitssystems und letztlich der Patienten und die diesen Schutz bezweckende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam und vollziehbar werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden. Ob vor diesem Hintergrund der Schluss gerechtfertigt ist, dass bei einer Anordnung des Ruhens der Approbation eines (Zahn-)Arztes in der Regel auch die Anordnung deren sofortiger Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt,
so VG Bayreuth, Beschluss vom 22. März 2004 – B 1 S 04 281 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Dezember 1968 – Nr. 30 V 68 –, BayVBl. 1969, 103,kann dahinstehen, weil in Bezug auf die Antragstellerin eine konkrete Gefahr für Patienten angenommen werden muss, auf Grund derer es angezeigt ist, die Ruhensanordnung sofort wirksam und vollziehbar werden zu lassen.
Vgl. VG München, Beschluss vom 20. April 2007 – M 16 S 07.1147 –, juris.Ein solches Gefährdungsrisiko ist bei der Antragstellerin anzunehmen. Es ist im Interesse eines umfassenden Schutzes der sie aufsuchenden Patienten, denen gegenüber sie bei ihrer Tätigkeit als Kieferorthopädin zu besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit verpflichtet ist, nicht hinzunehmen und rechtfertigt deshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung. Nach den Feststellungen in den ärztlichen Begutachtungen trinkt die Antragstellerin regelmäßig und in überdurchschnittlichem Maß Alkohol; in dem letzten Gutachten von Dr. T.…-M.… wurde zwar keine Alkoholabhängigkeit festgestellt, wohl aber akute Alkoholtoxikationen bei Verdacht auf schädlichen Gebrauch. In den vorliegenden Unterlagen finden sich zwar keine ausdrücklichen Beschwerden von Patienten der Antragstellerin, dass diese eine Behandlung unter Alkoholeinwirkung begonnen oder durchgeführt hätte. Diesem Umstand kommt aber deshalb keine Bedeutung zu, weil derartige Beschwerden regelmäßig nicht bei der Antragsgegnerin als für approbationsrechtliche Belange zuständige Behörde, sondern bei der Zahnärztekammer geltend gemacht werden. Vor dem Hintergrund, dass nicht jegliches Fehlverhalten approbationsrechtliche Maßnahmen auslöst, ist dabei nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang dort eingehende Beschwerden an die Antragsgegnerin weitergeleitet werden.
Vgl. VG München, Beschluss vom 20. April 2007 – M 16 S 07.1147 –, juris, zu Amphetaminkonsum.Dies gilt um so mehr, als sich in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen Anhaltspunkte dafür finden, dass die Antragstellerin möglicherweise in beruflich belastenden Situationen zum Alkohol oder zu alkoholhaltigen Mitteln greift. So wird in dem den Unfall vom 3. März 2004 betreffenden Strafurteilen des Amtsgerichts Aachen vom 12. Dezember 2005 – 31 Ls 502 Js 127/04 70/05 – und des Landgerichts Aachen vom 7. Mai 2008 – 72 Ns 502 Js 127/04 154/07 – ausgeführt, dass die Antragstellerin am Nachmittag des Tages nach einem Streitgespräch mit einer Praxisangestellten etwa 0,2 l Melissengeist, ein Mittel mit einem relativ hohen Alkoholgehalt, zu sich genommen habe. Dieses Verhalten rechtfertigt die Annahme, dass sie, jedenfalls teilweise, berufliche Belastungssituationen offenbar nur mit Hilfe von Alkohol bestehen kann. Da sich derartige Situationen in ihrer täglichen Praxis als Kieferorthopädin jederzeit ergeben können/werden, ist deshalb nicht auszuschließen und erscheint es nicht nur als fernliegende Möglichkeit, dass sie zu deren Bewältigung zum Alkohol greifen wird. Die damit verbundene Gefährdung des Wohlergehens der Patienten ist auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar. Diesem – nicht nur abstrakt anzunehmenden – Risiko von Patientengefährdungen in Folge der extensiven Alkoholkonsumierung der Antragstellerin kann nicht effektiv dadurch begegnet werden, dass ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit unter Bedingungen oder Auflagen gestattet wird, zumal nach den Ausführungen der Gutachter ihre Trinkgewohnheiten mit ihrer – für Außenstehende kaum erfassbaren – Persönlichkeitsstruktur zusammenhängen und außerdem ihr Alkohol-Trinkverhalten und die strikte Einhaltung der gebotenen totalen Alkoholabstinenz einer unmittelbaren Kontrolle durch Dritte weitgehend entzogen sind. Aus diesem Grunde und angesichts des gesamten Verfahrensverlaufs scheidet auch die Möglichkeit einer erneuten vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens, etwa in der Weise, dass der Antragstellerin „als allerletzte Chance“ die Beibringung der geforderten Unterlagen für den Nachweis der völligen Alkoholabstinenz innerhalb einer bestimmten Frist zugestanden wird, aus.