| 1. |
Mit dem gegen ein bußgeldrechtliches Fahrverbot eingewandten sog. 'Augenblicksversagen' wird begrifflich zunächst nur ein Versagen des Betroffenen umschrieben, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Handelnde für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, nämlich nur für einen 'Moment' oder nur für einen 'Augenblick' lang die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Allein hieraus lässt sich allerdings nicht schon ein ausreichender Anlass ableiten, den Schuldvorwurf herabzustufen, sofern alle sonstigen (objektiven) Merkmale einer groben Pflichtverletzung i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG gegeben sind.
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| 2. |
Die Anerkennung einer Privilegierung mit Blick auf die Anordnung, die Dauer oder den Umfang eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setzt stets die Feststellung weiterer, in der Person des Handelnden liegender besonderer Umstände voraus, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände, etwa eines unübersichtlichen, besonders schwierigen, überraschenden oder verwirrendes Verkehrsgeschehens, in einem gegenüber dem Regelfall milderen Licht im Sinne eines herabgesetzten Handlungsunwerts erscheinen lassen.
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| 3. |
Für den Wegfall eines nach § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG verwirkten Regelfahrverbots aufgrund eines sog. Augenblicksversagens anlässlich der Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotphase ist regelmäßig kein Raum, wenn der qualifizierte Rotlichtverstoß mit einer Verwechslung der bereits Grünlicht anzeigenden und parallel zur beabsichtigen Fahrtrichtung den Fußgängerverkehr frei gebenden Fußgängerampel begründet wird.
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