| 1. | Zur Frage der Zulassung eines Volksbegehrens zur Legalisierung von Cannabis in Bayern. |
| 2. | Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Bereits vorhandene, der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nrn. 1, 19 und 22 GG zuzuordnende bundesgesetzliche Normierungen zum Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Straf- und Straßenverkehrsrecht versperren die Möglichkeit einer landesrechtlichen Regelung. |
| Präambel Da die rechtliche Einordnung von Hanf (Cannabis) in der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland einen effektiven Einsatz von Hanf-Can-nabinoiden zu medizinischen Zwecken verhindert und zudem ansonsten gesetzestreue Bürger unnötig kriminalisiert, gibt sich das Bayerische Volk, in Verantwortung vor Gott, der die Hanfpflanze geschaffen hat, folgendes Gesetz. Entwurf eines Bayerischen Hanfgesetzes (BayHanfG) § 1 (1) Hanf (Cannabis) unterliegt in Bayern nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG). (2) In allen Fällen, die nicht im BayHanfG geregelt sind, kann das BtmG zur Anwendung gebracht werden, wobei Hanf dann der Anlage 3 BtmG zugeordnet wird. (3) Hanf mit einem Tetrahydrocannabinol-Gehalt (THC-Gehalt) unter 0,2 vom Hundert wird als Nutzhanf bezeichnet und ist ein gewöhnliches landwirtschaftliches Produkt, wie z. B. Weizen. § 2 (1) Jeder Einwohner des Freistaates Bayern hat ein Anrecht auf angemes-sene Versorgung mit Cannabinoid-Medizin aus natürlichen, nicht gentechnisch veränderten Hanfblüten. (2) Die Entscheidung für die Verschreibung von Hanfprodukten zu medizinischen Zwecken obliegt alleine dem betroffenen Patienten und dessen gesetzlich anerkannten Arztes. § 3 (1) Der Freistaat Bayern trägt Sorge für den Anbau und die Verteilung natürlicher Hanfprodukte an seine Bürger. (2) Dazu kann eine Landesbehörde eingerichtet werden, die den Anbau und den Verkauf sowie die Besteuerung koordiniert und kontrolliert. Diese Behörde wird nachfolgend als „Hanfagentur“ bezeichnet. (3) Die Aufgaben der Hanfagentur werden bis zu Einrichtung einer eigenständigen Behörde vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übernommen. § 4 (1) Der Verkauf von natürlichen Hanfprodukten mit einem THC-Gehalt über 0,2 vom Hundert erfolgt über Apotheken. (2) In Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern erfolgt der Verkauf zudem über Fachgeschäfte mit staatlicher Lizenz. § 5 (1) Die Hanfagentur vergibt Lizenzen für den Anbau an natürliche oder juristische Personen. (2) Lizenzen bedürfen der Zustimmung von Gemeinden unter 10.000 Einwohner, auf deren Gebiet eine solche Lizenz wirksam werden soll. (3) Die Hanfagentur oder lizenzierte Personen können Hanfprodukte aus anderen Ländern importieren. § 6 Jeder volljährige Bürger hat das Recht bis zu vier Hanfpflanzen auf geschütztem Privatgrund anzubauen. § 7 (1) Eingetragene Vereine zu gemeinschaftlichem privatem Anbau sind möglich. (2) Die maximale Anbaufläche beträgt einen Quadratmeter pro Vereinsmitglied. Pro Vereinsmitglied dürfen bis zu vier Hanfpflanzen angebaut werden. § 8 Der Verkauf von Hanf – ausgenommen Nutzhanf – kann einer gesonderten Besteuerung unterliegen. Die Höhe dieser Besteuerung beträgt maximal 100 vom Hundert. § 9 Werbung für Hanfprodukte mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,2 vom Hundert richtet sich nach den Bestimmungen für Arzneimittel. § 10 (1) Niemand wird wegen des Erwerbs oder Besitzes einer geringen Menge von rechtmäßig angebauten oder rechtmäßig nach Bayern verbrachten Hanfs in Bayern der Strafverfolgung ausgesetzt. (2) Diese geringe Menge wird auf 10 Gramm Hanfblüten oder weniger als 1,5 g reines Tetrahydrocannabinol festgelegt. § 11 Minderjährigen ohne Genehmigung nach § 3 BtmG ist der Zugang zu Hanfprodukten mit einem THC-Gehalt über 0,2 vom Hundert zu verwehren. § 12 Jeder Bürger kann, ohne Furcht vor Strafverfolgung, bis zu 100 g Hanfblüten oder weniger als 15 g reines Tetrahydrocannabinol (THC) in seiner Privatwohnung aufbewahren, wenn dieses gegen unbefugten Zugriff hinreichend gesichert ist. § 13 (1) Der Konsum von Hanfprodukten mit einem THC-Gehalt über 0,2 vom Hundert zu nicht-medizinischen Zwecken ist in der Öffentlichkeit verboten. (2) Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von EUR 200,- geahndet. Falls Minderjährige beim ordnungswidrigen Kon-sum anwesend waren, verdoppelt sich die Geldbuße. (3) Der Konsum in speziell gekennzeichneten, gemeldeten Raucherclubs ist erlaubt, dort darf auch Tabak konsumiert bzw. geraucht werden wenn sichergestellt ist, dass keine Minderjährigen anwesend sind. (Einlass ab 18 Jahren) § 14 (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr mit THC-Konzentrationen von bis zu 5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum wird verkehrsrechtlich einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille gleichgestellt, sofern eine gleichzeitige Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,1 Promille festgestellt wird. (2) Die Teilnahme am Straßenverkehr mit THC-Konzentrationen von mehr als 5 und weniger als 8 Nanogramm pro Milliliter Blutserum wird verkehrsrechtlich einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille gleichgestellt, sofern eine gleichzeitige Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,1 Promille festgestellt wird. § 15 (1) Der Nachweis von THC-Konzentrationen bis zu 8 Nanogramm pro Milliliter Blutserum mit gleichzeitiger Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,1 Promille führt nicht zu einem berechtigten Zweifel an der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörden. (2) Zweifel sind erst dann als berechtigt anzusehen, wenn eine gleichzeitige Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,3 Promille vorliegt. § 16 (1) Der Besitz und der Konsum von Hanf mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,2 vom Hundert auf dem Gebiet von bayerischen Flughäfen ohne Genehmigung ist verboten. (2) Reisende werden mit Warntafeln darauf aufmerksam gemacht. Begründung des Gesetzentwurfs: Seit Jahrzehnte wird mittlerweile über eine Legalisierung von Cannabis diskutiert. Argumente aus den Bereichen Medizin, Menschenrechte u. ä. sind hinlänglich bekannt. Genauso lange konsumieren Millionen von Menschen in Deutschland Cannabis, ohne sich von der Strafverfolgung wesentlichen beeinflussen zu lassen. Diese kurze Auflistung von Gründen ist wirklich seriös und lesenswert. Natürlich ist die gesellschaftliche Wirklichkeit kompliziert und diese Liste von Gründen ist nicht vollständig. Aber wenn man die Pro-Argumente nicht kennt, wie sollte man dann einer Diskussion begegnen? Deswegen muss man sich sachlich informieren ... Wir meinen, es ist an der Zeit, die möglichen Folgen einer Cannabislegalisierung für Wirtschaft und Staatsfinanzen genauer zu betrachten. Gerade in Zeiten leerer Staatskassen und Spardiskussionen muss jeder Aspekt auf den Prüfstand, auch die Kosten der Hanfprohibition. Cannabis als wertvolle Medizin Die Substanzen der Cannabispflanze könnten Millionen von Patienten helfen, deshalb fordern Ärzte und Forscher schon seit Jahrzehnten die Zulassung. Cannabis ermöglicht auch die Senkung des Bedarfs anderer Schmerzmittel. Trennung der Märkte Cannabis ist illegalisiert. Mehrere Millionen Konsumenten sind dadurch gezwungen auf dem Schwarzmarkt einzukaufen. Der Drogenschwarzmarkt ist von Leuten beherrscht, die nur an harten Drogen etwas verdienen. Cannabis wird nur angeboten, weil es so beliebt bei den Kunden ist. Alle Cannabis Konsumenten kommen somit regelmäßig mit harten Drogen in Berührung. Wäre Cannabis legal zu erhalten, würden große Teile der harten Drogenszene verschwinden, weil die Puscher nicht laufend neue, unerfahrene Opfer nachgeschoben bekämen. Bessere Qualität Um mehr Gewinn am Schwarzmarkt aus der Sache zu holen wird Cannabis oft mit Substanzen wie Sand, Henna aber auch Schuhcreme etc. gestreckt. Über lizenzierten Verkauf wird nur reines und sauberes Cannabis verkauft. Entlastung der Verfolgungsbehörden Sechzig Prozent aller Knastinsassen in Deutschland sitzen wegen Betäubungsmittel Gesetz Verstößen im Knast. Die meisten von ihnen wegen Cannabis. Es werden jährlich immer noch über 50.000 Verfahren gegen Kiffer eröffnet. Die Fülle der Verfahren verstopfen Gerichte und Gefängnisse völlig unnötig. Hunderttausende Einzelschicksale, die sich wie Verbrecher behandeln lassen, müssen Arbeits- und Ausbildungsplatz verlieren, ihre Existenz aufgeben und dadurch erst auf die schiefe Bahn geraten. Polizisten, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Gefängnisse könnten sich um tatsächlich wichtige Verbrechensbekämpfung kümmern. Cannabis als Nutzpflanze Cannabisfasern sind die stabilsten der ganzen Pflanzenwelt. Es gibt kein hochwertigeres Papier, keine hochwertigeren Textilien als aus Cannabis hergestellte. Es lassen sich über 50.000 Produkte aus Hanf herstellen. Die Pflanze laugt den Boden nicht aus, braucht weniger Dünger und keine Schädlingsbekämpfungsmittel. Auch als Nahrungsmittel ist Cannabis vollwertiger und gesünder als alle anderen Nahrungsmittel. Es enthält alle essentiellen Fettsäuren, alle wichtigen Aminosäuren. Kein anderes Lebensmittel enthält einen so hohen Anteil an Globulin-Proteinen. |
| „Ich unterstütze den auf der/den Seite(n) _____ abgedruckten Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens (einschließlich Gesetzentwurf und Begründung)“. |