Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. |
"Am 12.12.2015 gegen 2:23 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Personenkraftwagen der Marke U - amtliches Kennzeichen ... in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand auf dem zu dem dortigen Bordell gehörenden Parkplatz der Anschrift W ...d in X und legt dabei mit dem Personenkraftwagen eine Strecke von insgesamt ungefähr acht Metern zurück. In diesem Zusammenhang beabsichtigte der Angeklagte - nachdem es mit der Zeugin U2 Ärger wegen einer überhöhten Rechnung gegeben hatte - mit dem Fahrzeug, um eine weitere Eskalation zu vermeiden, von dem Parkplatz des Bordells auf einen anderen Parkplatz zu fahren. Von dort aus wollte der Angeklagte seinen Onkel anrufen, um sich abholen zu lassen. Die Zeugin U2 versuchte zwischenzeitlich dem Angeklagten den Schlüssel von seinem Fahrzeug abzunehmen. Die Untersuchung der dem Angeklagten am 12.12.2015 um 3:27 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,08 v.T. ergeben. Diese Blutalkoholkonzentration bewirkte die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten; diese Fahruntüchtigkeit war dem Angeklagten auch bewusst." |