Das Verkehrslexikon

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Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht

Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht


Der Begriff einer öffentlichen Straße ist nicht im gesamten Recht einheitlich. So ist der Begriff im Straßen- und Wegerecht enger als im Straßenverkehrsrecht. Demzufolge müssen für das Begriffsverständnis diese beiden Rechtsgebiete in ihren Unterschieden verstanden werden.


Siehe auch
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Laternenparken - Sondernutzung - Werbung
und
Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Zur Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung siehe

 

Das Straßenrecht:


Das Straßenrecht ist Verwaltungsrecht; es regelt durch die Straßengesetze des Bundes und der Länder u. a. die sachenrechtlichen Herrschaftsverhältnisse an den Straßen, die Inbetriebnahme, die Straßenbenutzung, den Gemeingebrauch, die Auferlegung der Straßenbaulast und somit auch die Unterhaltungspflichten.




Das Straßenrecht gehört zur sog. konkurrierenden Gesetzgebung gem. Art. 74 Nr. 22 des Grundgesetzes. Der Bund hat von dem Recht Gebrauch gemacht, im Bundesfernstraßengesetz (FernStrG) Regelungen für alle Bundesfernstraßen (Bundesautobahnan und Bundesstraßen) zu treffen.

Desgleichen haben die einzelnen Bundesländer jeweils für ihren Bereich Landesstraßengesetze geschaffen. So werden auf dieser Normebene die öffentlichen Rechtsverhältnisse an den Landes -, Kreis- und Gemeindestraßen geregelt.

Eine Straße wird eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts durch die Widmung (z. B. gem. § 2 Abs. 1 FernStrG). Jede dem öffentlichen Verkehr ausdrücklich gewidmete Straße ist demnach auch gleichzeitig öffentlicher Straßenraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts.

 

Das Straßenverkehrsrecht:


Die Funktion der Regeln des Straßenverkehrsrechts ist eine völlig andere als die des Straßenrechts:

Das Straßenverkehrsrecht in seiner Gesamtheit ist Sicherheitsrecht, nämlich eine "umfassend konzipierte Spezialmaterie der Gefahrenabwehr" (Steiner, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht, JuS 1984, 12). Es befasst sich mit der Ordnung des Verkehrs und hat zum Ziel, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten (BVerwGE 34, 241 ff.).

Rebler, Der Straßenbegriff im Verkehrsrecht, DAR 2005, 65 ff. (66) stellt hierzu fest:

   "Es (das Straßenverkehrsrecht) dient damit dem Zweck, die spezifischen Gefahren, Behinderungen und Belästigungen auszuschalten oder wenigstens zu mindern, die mit der Straßenbenutzung unter den Bedingungen des modernen Verkehrs verbunden sind. Es regelt in diesem Rahmen die (polizeilichen) Anforderungen, die an den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer gestellt werden, um Gefahren von anderen Verkehrsteilnehmern oder Dritten abzuwenden und den optimalen Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten. Das Straßenverkehrsrecht ist sachlich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen (Polizei-)Ordnungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz zusteht (BverfG Beschl. v. 12.10.1975, VerkMitt 1976, 43)."


 

Das Zusammenspiel von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht:


Die spezifische Verkehrsaufgabe einer Straße wird durch das Straßenrecht bestimmt. Der erlaubte Nutzungsrahmen der Straße oder einer sonstigen öffentlichen Verkehrsfläche wird durch die Widmung bestimmt.




Nur innerhalb dieses vorgesehenen Nutzungsrahmens entfalten die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts den Anspruch, das Verkehrsverhalten der Verkehrsteilnehmer untereinander zu regeln. Auf Grund des Vorrangs von Bundesrecht vor dem Landesrecht verdrängen straßenverkehrsrechtliche Bundesregelungen diejenigen landesrechtlichen Bestimmungen, in denen auch straßenverkehrsrechtliche Sachverhalte geregelt werden.




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