Im Spektrum der mit der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen etc. befassten Verbände usw. hinsichtlich der Relevanz der Tätigkeit speziell für die Flugsicherheit gibt es eine deutliche Abstufung, so dass jedenfalls der Bereich der Instandsetzung des Typs "Drohne CL 289" - trotz der insgesamt hohen absoluten Bedeutung des Sicherheitsgesichtspunkts an sich, namentlich auch für die beteiligten Soldaten - keinen relativ herausgehobenen Stellenwert hat. Daran ändert auch ein Einsatz im "Ernstfall" wie in Bosnien oder im Kosovo unter naturgemäß minder anzusetzenden Vorsorgemaßnahmen nichts. Die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches und flugsicherungstechnisches Personal gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B nach der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Vorbem. Nr. 5 zu den BBesO A/B) während der Einsatzzeiten der Drohne LL 289 kommt nicht in Betracht. |
- | als Wartungs-/Instandsetzungs-/oder Elektronikpersonal an Luftfahrzeugen und deren Ausrüstung, |
- | in der unmittelbaren Einsatzvorbereitung, Einsatzsteuerung sowie in Aufsichtsfunktionen des flugzeugtechnischen Dienstes eingesetzt seien. Bei der "Drohne CL 289" handele es sich um ein Luftfahrzeug. Dies ergebe aus der ZDv 19/1, Anlage 1/2, sowie aus der Musterzulassung einer "Drohne". |