Das Verkehrslexikon

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Drohnen - unbemannte ferngesteuerte Luftfahrtgeräte - Flugdrohne

Drohnen - unbemannte ferngesteuerte Luftfahrtgeräte - Flugdrohne




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Stellenzulagen (Bundeswehr)?

Strafrechtliches - Verstoß gegen Exportverbot

Beschlagnahme wegen Terrorgefahr




Einleitung:


§ 1 Absatz 2 LuftVG unterscheidet bei unbemannten Luftfahrzeugen, soweit es nicht um Ballone geht, zwischen Flugmodellen (Nummer 9) und unbemannten Luftfahrtsystemen (Satz 3):

Erfolgt der Einsatz zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung, so handelt es sich um ein Flugmodell. Wird hingegen ein anderer Zweck verfolgt, handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem nach Satz 3. An den Betrieb sind bisher unterschiedliche Bedingungen geknüpft, obwohl umgangssprachlich beides unter dem Begriff „Drohnen“ oder auch „Multikopter“ zusammengefasst wird.


Motivation für die Vorlage des Entwurfs der Drohnen-Verordnung der Bundesregierung war:

   „In der jüngsten Vergangenheit haben unbemannte Fluggeräte auf Grund ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten außerhalb der Freizeitgestaltung an Bedeutung gewonnen, etwa bei der Umwelt- und Verkehrsüberwachung oder beim Schutz von Pipelines und Bahnanlagen. Auch für die deutsche Wirtschaft bietet die Technologie der unbemannten Luftfahrtsysteme viele Potentiale und Wachstumschancen. Innovationen werden zukünftig verstärkt durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen Nutzern und Anwendern dieser neuen Technologien entstehen.

Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen entwickeln gegenwärtig innovative Geschäftsmodelle unter Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme. Für die Wirtschaft werden diese auch in den nächsten Jahren weiter an Bedeutung gewinnen. Die Zahl der bei den zuständigen Behörden der Bundesländer eingehenden Anträge auf Erlaubnis eines Aufstiegs ist in den letzten Jahren rasant gestiegen.

Inzwischen verfügen auch kleine unbemannte Fluggeräte oft über hochauflösende Kameras (i.d.R. mit einer Auflösung von mindestens 1920 × 1080 Pixeln) und erlauben detaillierte Aufnahmen ihrer Umgebung. Bedingt durch die Auflösung können auch Ausschnitte aus Bildern generiert werden, deren Darstellungsqualität ausreichend ist, um in Einzelfall z. B. die Privatsphäre Dritter zu beeinträchtigen.

Sie sind allerdings hinsichtlich ihrer Betriebs- und Verkehrssicherheit in der Regel nicht mit den gewerblich eingesetzten unbemannten Luftfahrtsystemen zu vergleichen. Bislang konnten kleinere, nur zu Freizeitzwecken genutzte unbemannte Fluggeräte weitestgehend erlaubnisfrei eingesetzt werden, was zu häufigen Beschwerden und auch zu Risiken im Luftraum sowie für Dritte am Boden geführt hat.

Die vorliegende Verordnung dient dazu, auf der einen Seite zukunftsfähige Entwicklungsmöglichkeiten für den gewerblichen Einsatz dieser neuen Technologie der unbemannten Luftfahrtsysteme zu fördern, auf der anderen Seite jedoch im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich des Datenschutzes die Nutzung von unbemannten Fluggeräten zu Zwecken der Freizeitgestaltung (Flugmodell) zu regulieren, ohne die Attraktivität des von vielen ausgeübten Hobbys unangemessen einzuschränken.“

Die Rechtsprechung hat sich bisher nahezu überhaupt nicht mit den verkehrsrechtlichen Aspekten der Drohnenbenutzung beschäftigt. Im Vordergrund stand stets die Problematik des Einsatzes von Drohnen bei der Terrorbekämpfung, bei der auch die auf deutschem Boden stationierten amerikanischen Steuerungssysteme eine Rolle spielen. Diese relativ umfangreiche Rechtsprechung wird hier - als nicht zum Thema gehörig - nicht referiert.

Regelungen im Einzelnen enthält die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (DrohnenV)

Dabei ging man von folgenden Grundsätzen aus:

Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (d.h. sowohl von unbemannten Luftfahrtsystemen wie auch von Flugmodellen) mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm wird generell unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Aufstieg keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, einschließlich datenschutzrechtlicher Belange, bedeutet.

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als 25 Kilogramm ist – wie bisher – verboten. Die zuständigen Behörden können jedoch im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

Einführung einer Kennzeichnungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm.

Einführung einer Pflicht für Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm, die zur sicheren Durchführung des Betriebs notwendigen Kenntnisse durch eine Prüfung nachzuweisen.

Einführung konkreter Maßnahmen, um die Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme zu liberalisieren, z. B. durch Ermöglichung eines Betriebs mittels Videobrille und Erweiterung von Ausnahmemöglichkeiten von der 25-Kilogramm-Begrenzung.

Einführung von Verboten für besonders gefahrgeneigte Betriebsarten und für den Betrieb über besonders sensiblen Bereichen/Gebieten.

Die Verordnung gilt seit dem 07.04.2017.

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Weiterführende Links:


Luftverkehrsgesetz

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (DrohnenV)

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Allgemeines:


AG Potsdam v. 16.04.2015:
Die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbaren Bereiche eines Wohngrundstücks sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. - Derjenige, der eine Flugdrohne unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung über das klägerische Grundstück steuert, greift in das Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Erscheinungsform des „Rechts auf Privatsphäre“ ein.

VG Schwerin v. 15.08.2019:
Das bauordnungsrechtliche Recht zum Betreten von Grundstücken umfasst die Befliegung mit einer Drohne. Eine Duldungsverfügung zum Betreten eines Grundstücks ist keine behördliche Verfahrenshandlung behördliche Verfahrenshandlung i. S. v. § 44 a VwGO.

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Stellenzulagen (Bundeswehr)?


OLG München v. 09.03.2000:
Im Spektrum der mit der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen etc. befassten Verbände usw. hinsichtlich der Relevanz der Tätigkeit speziell für die Flugsicherheit gibt es eine deutliche Abstufung, so dass jedenfalls der Bereich der Instandsetzung des Typs "Drohne CL 289" - trotz der insgesamt hohen absoluten Bedeutung des Sicherheitsgesichtspunkts an sich, namentlich auch für die beteiligten Soldaten - keinen relativ herausgehobenen Stellenwert hat. Daran ändert auch ein Einsatz im "Ernstfall" wie in Bosnien oder im Kosovo unter naturgemäß minder anzusetzenden Vorsorgemaßnahmen nichts. Die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches und flugsicherungstechnisches Personal gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B nach der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Vorbem. Nr. 5 zu den BBesO A/B) während der Einsatzzeiten der Drohne LL 289 kommt nicht in Betracht.

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Strafrechtliches - Verstoß gegen Exportverbot:


BGH v. 15.10.2013:
Führen Personen als Mittäter Flugmotoren in den Iran durch und handeln dabei in der Absicht, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, und sind diese Taten geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, stellen sich die Taten als Verstöße gegen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt B Position 9A994 der Ausfuhrliste, jeweils in der ab dem 1. September 2013 geltenden Fassung dar. Die besondere Bedeutung des Falls ist zu bejahen, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass Flugmotoren im iranischen Drohnenprogramm militärisch verwendet und in Drohnen des Typs "Ababil III" eingebaut worden sind.

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Beschlagnahme wegen Terrorgefahr:


VG Braunschweig v. 07.09.2016:
Bei der Bewertung einer Gefahrensituation bemisst sich die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines zu befürchtenden Schadenseintritts auch danach wie schwer der zu befürchtende Schaden wiegt: Je höherrangig das betroffene Rechtsgut und je größer der ihm drohende Schaden wiegen, desto geringere Anforderungen können an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden. - Einzelfall, in dem die Sicherstellung von Bargeld sowie einer Flugdrohne, die bei einem Ausreiseversuch mitgeführt wurden, wegen der begründeten Prognose, der Kläger wolle sie verwenden, um den bewaffneten Jihad zu unterstützen, rechtmäßig ist.

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