1. | Der Dienstherr ist nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu Handlungen des Beamten kommen kann, die wegen grober Fahrlässigkeit zu einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG führen. |
2. | Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 BeamtStG dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn. Dementsprechend ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr die Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- oder Verursachungsbeiträge jeweils in voller Höhe. |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. Juni 2016 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2014 und des Änderungsbescheids vom 12. März 2015 in vollem Umfang aufzuheben, und die Sprungrevision des Beklagten zurückzuweisen. |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. Juni 2016 aufzuheben, soweit es der Klage stattgeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, und die Sprungrevision des Klägers zurückzuweisen. |