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"Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Dienstherr kann den Beamten auf dieser Rechtsgrundlage auch durch Verwaltungsakt heranziehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, BVerwGE 19, 243 [m. w. N.]). Im gegebenen Fall hat der Kläger die ihm obliegende Dienstpflicht, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und sorgsam wie pfleglich mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern umzugehen und bei der Dienstfahrt § 10 Satz 1 StVO zu beachten (a), grob fahrlässig verletzt (b) und dadurch einen Schaden an den vorbezeichneten Fahrzeugen der Beklagten in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe verursacht (c). a) Als dem Beamten obliegende dienstliche Pflichten sind sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nebst Weisungen für den Einzelfall zu verstehen, die ihm abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben (siehe: Plog/Wiedow, BBG, § 75 Rn. 15), etwa die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei Dienstfahrten (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 2 B 4.80 -, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris [m. w. N.]). Zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten gehört es ferner, das ihm anvertraute oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellte dienstliche Material sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8.07 -, juris [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 5 LB 96/13 -, juris)." |
1. | Der Dienstherr ist nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu Handlungen des Beamten kommen kann, die wegen grober Fahrlässigkeit zu einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG führen. |
2. | Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 BeamtStG dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn. Dementsprechend ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr die Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- oder Verursachungsbeiträge jeweils in voller Höhe. |