Ist die Zukunftsprognose bei einem Kind auf Grund seines Alters und seines Entwicklungsstandes erschwert, können und müssen der Beruf, die Vor- und Weiterentwicklung der Eltern, ihre Qualifikationen in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen der Geschwister für die Prognosebildung herangezogen werden (BGH, 5. Oktober 2010, VI ZR 186/08, OLG Frankfurt, 28. Oktober 1987, 17 U 171/83). |
1. |
den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2016 an Erwerbsschadenersatz für die Vergangenheit einen Betrag in Höhe von 71.466,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 02.09.2016 und nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.743,43 € zu zahlen;
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2. |
die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.09.2016 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare monatliche Rente in Höhe von 1.985,19 € brutto auf den zukünftigen Erwerbsschaden jeweils im Voraus zum 01.09., 01.12., 01.03. und 01.06. eines Jahreszeitraums bis zum 30.06.2044 zu zahlen.
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die Klage abzuweisen.
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