Das Verkehrslexikon

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StVO - Beispiele: öffentlicher / nichtöffentlicher Verkehr


Siehe auch

Straßenrecht - Gemeingebrauch - Laternenparken - Sondernutzung - Werbung

und

Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht




Zur Abgrenzung öffentlicher von nichtöffentlichen Verkehrsflächen kann man sich an folgende Beispielgruppen halten:

Öffentlich sind:


-  Betriebsgelände mit Duldung des Verfügungsberechtigten
-  Einkaufsmärkte, Firmenparkplätze für Kunden
-  Gehwege
-  Kaufhausparkplätze und -häuser
-  Tankstellengrundstücke bei geöffnetem Betrieb
-  Parkhäuser
-  Parkplätze von Behörden, Hotels, Gaststätten
-  Plätze, auf denen Volksfeste stattfinden
-  Privatgrundstücke, die zum Parken freigegeben sind
-  TÜV-Gelände
-  Tiefgaragen für Kunden, die allgemein zugänglich sind
-  Unbebaute Grundstücke, auf denen jedermann parken kann
-  Werksgelände mit Duldung des Verfügungsberechtigten
-  Zufahrten zu mehreren Häusern mit Praxen, Büros usw.
-  Zufahrten zu Wohnhäusern (wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind)


Nicht öffentlich sind hingegen:


-  Areal einer Großmarkthalle, für dessen Benutzung ein Parkausweis nötig ist
-  Hofraum, Fabrikgelände, die nicht jedermann zugänglich sind
-  Kasernengelände
-  Lehrerparkplatz einer Schule
-  Parkplatz eines Hotels oder Gasthauses, der nur für Übernachtungsgäste zugänglich ist
-  Parkplätze, die nur von bestimmten Mitarbeitern eines Betriebs benutzt werden
-  Tiefgarage, deren Einstellplätze an bestimmte Personen vermietet sind
-  Wagendeck eines Fährschiffs
-  Zufahrt zu einer Tiefgarage einer Wohnanlage, deren Rolltor in der Regel geschlossen und nur durch den Schlüssel eines Stellplatzmieters zu öffnen ist


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