Das Verkehrslexikon

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Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen

Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Absenkung des Gehweges
-   Anhänger
-   Anliegergebrauch - Grundstückszugang
-   Anliegerstraße
-   Carsharing
-   E-Scooter / Elekro.Tretroller-Vermietung
-   Erschließung - Ferienanlage
-   Fußgängerzone
-   Gehwegbenutzung mit Fahrzeug
-   Laternenparken
-   Mietfahrräder
-   Notwegerecht
-   Pflanzenkübel von Bewohnern
-   Plakate
-   Privatweg
-   Schankvorgarten
-   Schwerlasttransporte / Sondertransporte
-   Sonderveranstaltungen
-   Sperrpfosten
-   Straßensperrungen
-   Tandems mit vielen Sitzen
-   Verkaufsflächennutzung vor Ladenlokal
-   Werbung / Werbeanlagen
-   Widmungsbeschränkungen
-   Widerruf der Freigabe für den öffentlichen Verkehr
-   Gebühren





Einleitung:


Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßennutzung. Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist.

Zur Abgrenzung von Gemeingebrauch und erlaubnispflichtiger Sondernutzung führt das OLG Hamm (Beschluss vom 21.01.1999 - 3 Ss OWi 1522/98) aus:

   "Das Amtsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass vorliegend nicht die straßenverkehrsrechtlichen, sondern die straßenrechtlichen Vorschriften Anwendung finden und das Abstellen des LKW an der Gladbecker Straße eine Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Sondernutzung gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 NRW Straßen- und Wegegesetz (NRW StrWG) darstellt.

Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen erfolgt nach den verschiedenen Aufgaben, die mit ihrer gesetzlichen Regelung zu bewältigen sind: Das Wegerecht dient der Bereitstellung des Weges für die in der Widmung festgelegte besondere Verkehrsfunktion; das Straßenverkehrsrecht regelt die (polizeilichen) Anforderungen an den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer – sowie ggf. auch an Außenstehende (vgl. BVerfGE 32, 319 (326)) –, um Gefahren abzuwehren und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Das heißt: Über den Gemeingebrauch wird vom Wegerecht, über die Ausübung des Gemeingebrauchs vom Verkehrsrecht entschieden. Regelungsgegenstand des Straßenverkehrsrechts ist dabei – allein – die Ausübung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende. So bestimmt das bundeseinheitliche Straßenverkehrsrecht abschließend, inwieweit bei einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Das Parken von Fahrzeugen ist im Bundesrecht in § 12 StVO abschließend geregelt (BVerfG NJW 85, 371 ff.). Auch fallen die Fragen, die mit dem Abstellen von betriebszugelassenen, betriebsfähigen und konkret "betriebsgewidmeten" Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zusammenhängen, vollständig und ausnahmslos in den Regelungsbereich des Straßenverkehrsrechts; dies gilt unabhängig davon, in welcher Weise, an welchem Ort und mit welcher Regelmäßigkeit das Abstellen solcher Fahrzeuge geschieht.


Für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ist allerdings Voraussetzung, ob die Straße zum Zwecke des (fließenden oder vorübergehend ruhenden) Verkehrs benutzt wird.

So ist Gemeingebrauch der jedermann im Rahmen der Widmung unter verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straße (§ 14 Abs. 2 NRW Straßen-Wegegesetz). Kein Gemeingebrauch liegt demgegenüber vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (§ 14 Abs. 3 S.1 NRW Straßen-Wegegesetz).

Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßenbenutzung. Wenn der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke verfolgt, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist (vgl. BayObLG, NJW 1980, 1807 m.w.N.). Somit können Benutzungsarten vom Gemeingebrauch ausgeschlossen sein, die sich zwar äußerlich als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, bei denen aber wegen des mit der Straßenbenutzung darüber hinaus verfolgten anderweitigen Zwecks die Merkmale der Straßenbenutzung zu Zwecken des Verkehrs nicht mehr überwiegen (vgl. BayObLG a.a.O.). So ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass das Abstellen und der Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu Zwecken der Werbung wegen des damit verfolgten verkehrsfremden Zwecks sich nicht mehr im Rahmen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs halten und daher erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen (vgl. OLG Düsseldorf, NVWZ 1991, 206 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn die Reklame den alleinigen oder auch nur überwiegenden Zweck der Fahrt oder des Abstellens bildet; in diesen Fällen wird der Verkehrsraum zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug der Eigenschaft eines Transportmittels entkleidet und als motorisierte Reklamefläche verwendet."

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Weiterführende Links:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht

Straßensperrungen / Streckensperrungen / Beschränkung des Gemeingebrauchs

Poller - versenkbare Sperren - Sperrpfosten

Parken

Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich

Tiny-Haus

Fahrrad und Radfahren im Verwaltungsrecht

Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung

Stichwörter zum Thema Fuhrpark

Verkehrshindernisse

Verwaltungsrechtliches Radfahrverbot

Verwaltungsrechtliche Fahrverbote

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Allgemeines:


VGH Mannheim v. 17.04.1989:
Dem Gemeingebrauch an einer Straße werden durch deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit Grenzen gezogen. Verkehr mit schweren Lastkraftwagen, für den die Tragkonstruktion einer Straße nicht gedacht ist, ist daher Sondernutzung.

OVG Saarlouis v. 03.09.2007:
Dem Gemeingebrauch an einer Straße werden - auch durch deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit - Grenzen gezogen. Ein durch einen Gewerbebetrieb ausgelöster Ziel- und Quellverkehr, der diese Grenze überschreitet, stellt sich grundsätzlich als Sondernutzung dar.

VG Augsburg v. 27.06.2012:
Nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf eine Veranstaltung, durch die eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird, der Erlaubnis. Ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis besteht nicht. Die Erlaubnis steht im Ermessen der Behörde, sie darf durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen eingeschränkt werden, wenn und soweit dies nach Sinn und Zweck des Gesetzes erforderlich ist. Maßstab für Einschränkungen sind daher hier die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

OVG Münster v. 30.09.2015:
Veranstaltungen, die nicht auf der Straße stattfinden, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO (hier: Weihnachtsmarkt auf einem Privatgelände, der ca. 10.000 Besucher anzieht).

VG Berlin v. 11.01.2016:
Eine Erlaubnis für eine Sondernutzung soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann.

VGH München v. 20.02.2017:
Die Herstellung oder Erweiterung von Straßen erfolgt nur im öffentlichen Interesse, so dass ein privater Dritter insoweit grundsätzlich keine Rechtsansprüche geltend machen kann.

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Absenkung des Gehweges - Sondernutzungserlaubnis:


Bordsteinabsenkung

OVG Münster v. 16.06.2014:
Die Anlage einer Zufahrt von einem Anliegergrundstück zu einer Gemeindestraße innerhalb der Ortsdurchfahrt gehört nicht zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 StrWG NRW. Die Möglichkeit einer Zufahrt zu einer Gemeindestraße gehört im Grundsatz zum Anliegergebrauch im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Die Frage, wann die Anlegung einer (weiteren) Zufahrt durch eine Gehwegabsenkung "erforderlich" im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW (juris: StrG NW) ist, lässt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles unter Betrachtung der Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantworten. Die Anlegung einer Zufahrt zu Stellplätzen auf dem Anliegergrundstück durch eine Gehwegabsenkung wird nicht mehr vom Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW erfasst, wenn der Anlieger bauliche Veränderungen am Bordstein und dem Gehweg vornimmt und damit in den Straßenkörper eingreift. Dieser Vorgang ist vielmehr eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW.

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Anhänger:


VG Aachen v. 02.04.2008:
Das Abstellen eines mit einem Segelkatamaran beladenen Anhängers, der infolge eines Reifenschadens auf Holzblöcken aufgebockt und überdies nicht mit einem gültigen Kennzeichen versehen ist, auf einem gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatz stellt sich aus der Sicht des ordnungsbehördlichen Einschreitens als "illegale" straßenrechtliche Sondernutzung dar, die zum Abschleppen des Anhängers im Wege des Sofortvollzugs befugt.

VG Berlin v. 01.04.2021:
Werde drei Anhängerfahrzeuge ohne gültige Kennzeichen rechtswidrig teils auf dem _Gehweg und teils auf öffentlichem Straßenland geparkt, ist deren Abschleppung und anschließende Versteigerung rechtmäßig.

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Anliegergebrauch - Grundstückszugang:


VGH München v. 27.05.2021:
Dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs (Art. 17 BayStrWG) noch Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich ein Anspruch auf eine zweite Grundstückszufahrt nicht entnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2020 – 8 ZB 20.896 – juris Rn. 21 m.w.N.). Auch gewährt der Anliegergebrauch keinen Anspruch auf optimale Zufahrt, d.h. Einschränkungen oder Erschwernisse bei den Zufahrtsmöglichkeiten sind hinzunehmen, sofern ein Zugang zum Grundstück vorhanden ist.

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Anliegerstraße:


OVG Saarlouis v. 06.03.2017:
Straßenrecht - Kriterien zur Abgrenzung Anliegerstraße - Haupterschließungsstraße im Ausbaubeitragsrecht - Parkflächen - Gehwege.

OVG Berlin-Brandenburg v. 13.03.2017:
Anliegerstraßen dienen überwiegend der Erschließung der angrenzenden und durch private Zuwege mit ihnen verbundenen Grundstücke, sind also Straßen, auf denen der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke überwiege, so dass der Vorteil der Allgemeinheit für die Fahrbahnen bei der Festsetzung der Anliegerbeiträge zwangsläufig unter 50 % liegt.

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Carsharing:


Carsharing - Car-Sharing

OVG Berlin-Brandenburg v. 26.10.2022:
Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, ist eine auf die objektiven Gegebenheiten abstellende Gesamtschau aus der Perspektive eines objektiven Betrachters vorzunehmen; auf subjektive Motive des Straßennutzers, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung nicht hervortreten, kommt es nicht an. Das stationsungebundene Carsharing unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 11a BerlStrG, da es sich hierbei um die Ausübung von Gemeingebrauch der zum Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Straßen handelt.

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E-Scooter / Elekro.Tretroller-Vermietung:


Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen

E-Scooter - Elektro-Tretroller

VG Köln v. 11.01.2023:
Die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren für E-Scooter ist rechtmäßig

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Erschließung - Ferienanlage:


OVG Berlin-Brandenburg v. 09.03.2017:
Zur Sicherung der Erschließung eines Ferienanlagenvorhabens - Gesichert ist die Erschließung eines Vorhabens, wenn - im Rahmen einer am üblicherweise zu erwartenden Gang der Dinge orientierten Prognose - damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn erwartet werden kann, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird.

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Fußgängerzone:


BVerwG v. 26.06.1981:
Das Straßenverkehrsrecht berechtigt nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die die wegerechtliche Teilentwidmung der Straße (Einrichtung eines Fußgängerbereichs) durch Zulassung einer anderen Benutzungsart (beschränkter Kraftfahrzeugverkehr) faktisch wieder aufheben.

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Gehwegbenutzung mit Fahrzeug:


OVG Hamburg v. 06.02.2017:
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken.. Ein Übertreten von straßenverkehrsrechtlichen Regeln stellt im Rahmen der Widmung i.d.R. eine straßenverkehrsrechtlich unzulässige Art der Gemeingebrauchsausübung dar.

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Laternenparken:


BVerwG v. 07.06.1978:
Das Benutzen der öffentlichen Straßen zum regelmäßigen längerfristigen Abstellen von Kraftfahrzeugen, die zum Verkehr zugelassen, betriebsbereit und zu diesem Zweck aufgestellt sind, ist Teil des in der Straßenverkehrs-Ordnung bundesrechtlich abschließend geregelten Verkehrsvorgangs des Parkens; es kann nicht durch ein Landesgesetz aus wegerechtlichen Gründen erlaubnispflichtig gemacht werden.

BVerwG v. 03.06.1982:
Das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugen auf der Straße durch eine Kraftfahrzeugvermietungsfirma, um sie an Kunden zur Wiederinbetriebnahme zu vermieten, ist als zulässiges Parken im Sinne von StVO § 12 Abs 2 Ausübung des Gemeingebrauchs und daher keine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung.

BVerfG v. 09.10.1984:
Die Regelung des Parkens von Fahrzeugen gehört zum Bereich des Straßenverkehrs iSv GG Art 74 Nr 22. Das Parken von Fahrzeugen ist im Bundesrecht jedenfalls seit 1961 durch StVG § 6, StVO §§ 15 und 16 aF, StVO § 12 nF erschöpfend geregelt. § 16 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 117) ist insoweit mit Artikel 72 Absatz 1, 74 Nummer 22 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig, als diese Vorschrift die Benutzung eines Weges regelmäßig als Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Fahrzeughalters oder Fahrzeugbenutzers vom Gemeingebrauch ausnimmt.

VG Hannover v. 01.10.2019:
Die Aufstellung eines ca. 3 qm großen und auf Rollen stehendes Mini-Hauses für Obdachlose (sog. „Little Home“) zum Übernachten und zur Unterstellung persönlicher Habe im öffentlichen Straßenraum stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar und bedarf der Erlaubnis, sofern sie nicht in Niedersachsen durch kommunale Satzung von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist.

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Aufstellung von Mietfahrrädern:


OVG Hamburg v. 19.06.2009:
Lässt die Widmung eines öffentlichen Weges den Verkehr mit Fahrrädern zu, ist aufgrund des bundesrechtlich abschließend geregelten Straßenverkehrsrechts zu beurteilen, ob das Abstellen von Fahrrädern auf den Wegeflächen Teilnahme am "ruhenden Verkehrs" ist. Auch das Aufstellen von Mietfahrrädern auf öffentlichen Wegeflächen, auf denen das Abstellen von Fahrrädern straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, dürfte - wie das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Mietwagen - Teil des Gemeingebrauchs sein. Solange ein öffentlicher Weg zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird, ist es für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ohne Bedeutung, ob dieser aus privaten oder geschäftlichen Gründen genutzt wird.

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Notwegerecht:


Notwegerecht - Privatstraße - Privatweg

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Pflanzenkübel von Bewohnern:


VG Regensburg v. 25.05.2021:
Das Aufstellen von Pflanzkübeln auf dem Gehweg durch einen Anwohner erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Bereiten von verkehrswidrigen Zuständen nach § 32 StVO verstößt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. - Die Anordnung der Entfernung ist rechtmäßig. - nach oben -



Plakate:


OVG Saarlouis v. 22.02.2017:
Über den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 SStrG zum Anbringen von Plakaten ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Erlaubnispflicht, der in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; der Antragsteller hat insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

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Privatweg:


Notwegerecht - Privatstraße - Privatweg

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Schankvorgarten:


VG Berlin v. 30.06.2016:
Es ist Sache der Behörde, die betroffenen öffentlichen Interessen – etwa des Städtebaus – zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten. Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird.

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Schwerlasttransporte / Sondertransporte:


Schwerlasttransporte - Sondertransporte

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Sonderveranstaltungen:


Verbotene Straßenrennen

VGH München v. 07.12.2009:
Die Teilnahme an einer entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO durchgeführten, d.h. unerlaubten motorsportlichen Veranstaltung ist nach dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden einheitlichen Täterbegriff (vgl. § 14 OWiG) eine relevante Beteiligung und damit selbst als Ordnungswidrigkeit im Sinn von § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO einzustufen. Die Polizei kann (präventiv) Kraftfahrzeuge sicherstellen, um verbotene Straßenrennen zu verhindern („Rushh Drive 2008“).

VG Hannover v. 27.04.2010:
Eine Rallye mit 120 Kfz ist gemäß § 29 Abs. 2 StVO erlaubnispflichtig. Der Erlaubnis kann das Verbot eines Rennens mit Kfz nach § 29 Abs. 1 StVO entgegengehalten werden, wenn die Teilnehmer bei entsprechenden Veranstaltungen in den Vorjahren durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, gefährliches Überholen und rücksichtslose Fahrweise aufgefallen sind.

OVG Lüneburg v. 30.04.2010:
Die Erlebnisfahrt "Gumball 3000" stellt ein unerlaubtes Rennen mit Kraftfahrzeugen dar, welches auch nicht ausnahmsweise erlaubt werden kann.

VG Freiburg v. 10.04.2013:
Bei Langstreckenprüfungen (Brevets) für Radfahrer nach dem Reglement des Audax Club Parisien mit 90 Teilnehmern (Audax Randonneurs), bei denen die Teilnehmer in angemessenen Abständen in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen starten und alsbald allein oder in wechselnden kleineren Fahrgemeinschaften über Strecken von mehreren 100 km fahren, handelt es sich nicht ohne Weiteres um Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.

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Sperrpfosten:


Verkehrsberuhigter Bereich

OVG Bremen v. 15.01.2018:
Der Eigentümer eines in einem verkehrsberuhigten Bereichs liegenden Grundstücks kann von der Straßenbau- bzw. Straßenverkehrsbehörde nicht verlangen, vor seinem Grundstück Poller aufzustellen, um ein verbotswidriges Parken zu verhindern. Die Entscheidung der Behörde, ihm die Aufstellung solcher Poller auf eigene Kosten nicht zu erlauben, ist nicht zu beanstanden.

OVG Münster v. 07.12.2020:
  1. Es sind keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen des Klägers ersichtlich, welche durch die Aufstellung des Sperrpfostens beeinträchtigt sein könnten.

  2. Die Farbvorgabe in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO (rot-weiß gestreift) dient dazu, Verkehrsteilnehmer vor den in dieser Vorschrift genannten Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräten und Leiteinrichtungen optisch zu warnen. Sie bezweckt jedoch grundsätzlich nicht den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder Anwohner, die befürchten, durch Kraftfahrer gefährdet zu werden, die eine solche Verkehrseinrichtung bemerkt haben und versuchen, ihr durch verkehrsordnungswidriges Verhalten auszuweichen

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Straßensperrungen:


Straßensperrungen - Beschränkung des Gemeingebrauchs

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Tandems mit vielen Sitzen:


Spezialfahrräder

OVG Münster v. 14.03.2017:
Bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- und Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild aber eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllt, handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache. Die straßenrechtliche Einstufung eines Tandems hängt nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern auch von ihrer Ausstattung und vor allem der Benutzungsweise im konkreten Einzelfall ab.

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Verkaufsflächennutzung vor Ladenlokal:


Radweg und Radwegbenutzungspflicht

VG Neustadt v. 28.03.2017:
Ein nach seiner Gestaltung eindeutig für die Benutzung durch Radfahrer bestimmter Straßenteil ist auch ohne Kennzeichnung durch die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 der Anlage 2 zur StVO ein Radweg (hier: Benutzung eines Radwegs vor einem Ladenlokal als Verkaufsfläche).

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Werbung / Werbeanlagen:


Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung

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Widmungsbeschränkungen:


OVG Lüneburg v. 22.09.2016:
Unbefestigte Seitenstreifen gehören nicht zur Fahrbahn und sind nicht zum Befahren bestimmt. - Eine Widmungsbeschränkung, die die Benutzung der Straße auf Fahrzeuge mit einer bestimmten Achslast beschränkt, ist zum Schutz der unbefestigten Seitenstreifen nicht geeignet, da diese generell nicht zum Befahren bestimmt sind.

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Widerruf der Freigabe für den öffentlichen Verkehr:


VGH München v. 23.06.2021:
  1.  Die Widmung entfaltet ihre Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke, deren Flurnummern in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind. Damit soll bei unklarem Wegeverlauf ein Hinausgreifen auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden. Nur in Ausnahmefällen genügt es für eine Widmung, wenn der Verlauf und Umfang des Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte.

  2.  Zwar ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass eine Gemeinde, die einen tatsächlich-öffentlichen Weg als Straßenbaubehörde insgesamt verwaltet, Störungen der öffentlichen Ordnung durch Verkehrshindernisse verantwortlicher Personen mit einer Beseitigungsanordnung abwehren kann. Das setzt aber voruaus, dass der Adressat tatsäöchlich ein Verkehrshindernis geschaffen hat.

  3.  Bei der Auswahl zwischen mehreren Störern ist in der Regel der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet.

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Gebühren:


Gebühren der Straßenverkehrsbehörden

VG Köln v. 11.01.2023:
Die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren für E-Scooter ist rechtmäßig

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