- | Jeglicher - auch nur gelegentlicher - Konsum von Drogen (mit Ausnahme von Cannabis in seinen verschiedenen Formen) macht generell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. |
- | Regelmäßiger Cannabis-Konsum führt gleichfalls zur Ungeeignetheit. |
- | Nur gelegentlicher Cannabis-Konsum führt dann nicht zur Ungeeignetheit, wenn die Trennung von Konsum und Fahren gewährleistet ist und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und keine Persönlichkeitsstörungen mit Kontrollverlust vorliegen. |
- | Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und missbräuchlicher Konsum (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führen zwingend zur Nichteignung des Betroffenen. |
- | Die Fahreignung kann nach einer Entgiftung und einem einjährigen Abstinenznachweis wieder hergestellt sein. |
- | ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
vorliegt. |
- | Hat ein Betroffener Betäubungsmittel widerrechtlich im Besitz gehabt, kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden. |
- | Steht fest, dass gelegentlich Cannabis konsumiert wurde und begründen weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung des Betroffenen, kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. |
- | die Fahrerlaubnis bereits wegen Drogenabhängigkeit oder Drogenmissbrauch entzogen war oder |
- | diese der Klärung dient, ob noch von Drogenkonsum auszugehen ist, ohne dass eine Abhängigkeit besteht. Voraussetzung der sofortigen Anordnung einer MPU in diesem Fall ist allerdings, dass eine frühere Abhängigkeit bekannt ist oder, wenn keine Abhängigkeit vorlag, der Bewerber Drogen in einer Art und Weise bzw. Intensität konsumiert hat, die normalerweise zur sofortigen völligen Nichteignung führt. Nur durch diese verfassungskonforme Auslegung wird ein Widerspruch vermieden, der sonst bestehen würde, weil eigentlich bei nur gelegentlichem Cannabis-Konsum die Anordnung einer MPU im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist. |