Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Maßnahmen der Führerscheinstelle bei Drogenproblematik

Maßnahmen der Führerscheinstelle bei Drogenproblematik




Wie bei vorliegenden Alkoholproblemen ist die Fahrerlaubnisbehörde auch verpflichtet, mit Maßnahmen tätig zu werden, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf eine verkehrssicherheitsrelevante Drogenproblematik hindeuten.


Siehe auch
Drogen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Dabei sind zunächst folgende Grundregeln zu beachten:

- Jeglicher - auch nur gelegentlicher - Konsum von Drogen (mit Ausnahme von Cannabis in seinen verschiedenen Formen) macht generell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

- Regelmäßiger Cannabis-Konsum führt gleichfalls zur Ungeeignetheit.

- Nur gelegentlicher Cannabis-Konsum führt dann nicht zur Ungeeignetheit, wenn die Trennung von Konsum und Fahren gewährleistet ist und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und keine Persönlichkeitsstörungen mit Kontrollverlust vorliegen.

- Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und missbräuchlicher Konsum (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führen zwingend zur Nichteignung des Betroffenen.

- Die Fahreignung kann nach einer Entgiftung und einem einjährigen Abstinenznachweis wieder hergestellt sein.

Unabhängig von den weiter unten folgenden Maßnahmen kann die Führerscheinstelle zur Abklärung dieser Tatsachen in besonderen Fällen auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung verfügen; der Regelfall ist allerdings die Entscheidungsvorbereitung durch ein ärztliches Gutachten, das über das Konsumverhalten Auskunft geben soll.


Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen über die Erteilung, Verlängerung, Neuerteilung nach vorherigem Entzug oder über den Entzug der Fahrerlaubnis im Verwaltungsweg ordnet die Führerscheinstelle daher zwingend an, dass

- ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1. eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen;

2. die Einnahme von Betäubungsmitteln oder

3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

vorliegt.


In den beiden folgenden Fällen liegt die zu wählende Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen der Führerscheinstelle:

- Hat ein Betroffener Betäubungsmittel widerrechtlich im Besitz gehabt, kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.

- Steht fest, dass gelegentlich Cannabis konsumiert wurde und begründen weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung des Betroffenen, kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.



Zwingend ist eine MPU zu verfügen, wenn

- die Fahrerlaubnis bereits wegen Drogenabhängigkeit oder Drogenmissbrauch entzogen war oder

- diese der Klärung dient, ob noch von Drogenkonsum auszugehen ist, ohne dass eine Abhängigkeit besteht.

Voraussetzung der sofortigen Anordnung einer MPU in diesem Fall ist allerdings, dass eine frühere Abhängigkeit bekannt ist oder, wenn keine Abhängigkeit vorlag, der Bewerber Drogen in einer Art und Weise bzw. Intensität konsumiert hat, die normalerweise zur sofortigen völligen Nichteignung führt. Nur durch diese verfassungskonforme Auslegung wird ein Widerspruch vermieden, der sonst bestehen würde, weil eigentlich bei nur gelegentlichem Cannabis-Konsum die Anordnung einer MPU im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Im Gesamtzusammenhang darf der Hinweis nicht fehlen, dass bis heute in der rechtswissenschaftlichen Literatur sowie in der Verwaltungsrechtsprechung und auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht noch keine übereinstimmende allseits akzeptierte Begrifflichkeit gefunden wurde, nach welchen Kriterien beispielsweise gelegentlicher von regelmäßigem Gebrauch unterschieden werden soll. Auch die Begutachtungs-Leitlinien verwenden teilweise andere Begriffsbestimmungen als die Verwaltungsgerichte. Insofern kann nicht von einer durchgängig einheitlichen Anwendungspraxis bezüglich der Anordnung von medizinisch-psychologischen Untersuchungen gesprochen werden.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum