Drogenkonsum spielt im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in erster Linie eine Rolle beim Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Je nach der Menge des nachgewiesenen Wirkstoffs im Blut und dem Vorhandensein von Ausfallerscheinungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder aber um eine Straftat nach den §§ 315 c, 316 StGB.
Andere strafrechtliche Drogenvergehen (Handel, Besitz usw.) können insofern auch verkehrsrechtliche Auswirkungen haben, als sich die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht bzw. auch nach dem Strafverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde stellt (sog. Anlasstaten).
OLG Zweibrücken v. 13.04.2005:
Für eine Verurteilung nach § 24 a StVG ist bei Amphetaminen eine Nachweismenge im Blut von mindestens 25 ng/ml nötig.
OLG Jena v. 26.01.2005:
Das Führen eines Kfz unter der Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin erfüllt nicht den Tatbestand des § 24 a Abs. 2, 3 StVG, weil es sich bei Methamphetamin nicht um eine in der Anlage zu § 24 a StVG enumerativ aufgeführten Substanzen handelt. Eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2, 3 StVG ist jedoch dann möglich, wenn sich das Methamphetamin bereits teilweise zu Amphetamin abgebaut hatte und das Vorhandensein des Abbauprodukts Amphetamin für einen Zeitpunkt während der Fahrt im Blut nachgewiesen werden kann.
OLG München v. 13.03.2006:
Der analytische Grenzwert, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen ist, beträgt für Amphetamin 25 ng/ml. Wird dieser Grenzwert nicht erreicht, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten trotz der verhältnismäßig niedrigen Betäubungsmittelkonzentration zwar nicht aufgehoben, aber doch eingeschränkt war.
OLG Köln v. 18.08.2005:
§ 24 a StVG kann nur dann verfassungskonform angewendet werden, wenn die Menge des im Blut festgestellten Morphin gemessen worden ist und sie über dem morphinrelevanten Grenzwert von 10 mg/ml liegt.
OLG Bamberg v. 27.02.2007:
Art. 2 Abs. 1 GG gebietet im Hinblick auf die Anforderungen des (allgemeinen) Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, den über § 24a Abs. 2 StVG grundsätzlich verfassungskonform eingegrenzten Eingriff in die Handlungsfreiheit von der über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Einschränkung abhängig zu machen, dass nicht mehr jeder Nachweis eines der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittel im Blut - darunter Morphin und Heroin - für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichend ist. § 24a Abs. 2 StVG ist demgemäß verfassungskonformen dahin auszulegen, dass eine Konzentration des berauschenden Mittels festgestellt werden muss, die es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war - Mohnkuchen -.
OLG Zweibrücken v. 18.05.2009:
Das Teegetränk Mate de Coca bzw. Cocamate enthält Cocain, welches zu Benzoylecgonin abgebaut wird. Das Führen eines Kfz unter dem Einfluss dieses Teegetränks ist eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit, da davon auszugehen ist, dass sich dem Betroffenen bereits aus dem Namen aufdrängt, dass es sich um eine Droge handelt. Der für Cocain geltende Wert von 75 ng/ml Benzoylecgonin ist mit 126 ng/ml deutlich überschritten.
BGH v. 04.07.2019:
Eine erweiterte Einziehung von Surrogaten ist in dem durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 neu gestalteten Vermögensabschöpfungsrecht gesetzlich nicht mehr vorgesehen.