Das Verkehrslexikon

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"Umtausch"-Erleichterungen bei ausländischen Führerscheinen

"Umtausch"-Erleichterungen bei ausländischen Führerscheinen


Siehe auch
Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein
und
EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein




Der Erwerb einer Fahrerlaubnis in Deutschland wird rechtmäßigen Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis erleichtert.

Erwerb, wenn die vorhandene Fahrerlaubnis aus der Europäischen Union (EU) oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stammt:



   An sich sind EU- und EWR-Führerschein ohne Registrierung oder Umschreibung in allen Vertragsstaaten gültig und vorbehaltlos anzuerkennen. Begründet ein EU- oder EWR-Bürger in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz, so kann er hier auch eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben. Soweit er dies für die Klassen von Fahrzeugen beantragt, für die er bisher bereits fahrberechtigt war, gelten Befreiungen von folgenden Voraussetzungen:

  1.  die ärztliche Untersuchung und die Untersuchung des Sehvermögens, sofern nicht die regelmäßigen Sondervorschriften für die Klassen C und D eingehalten werden müssen;

  2.  den Sehtest;

  3.  die theoretische und praktische Befähigungsprüfung;

  4.  die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe;

  5.  die Einhaltung der vorgeschriebenen Ausbildung.

Die Beschränkung auf Automatik-Fahrzeuge wird übernommen.

Hingegen werden zeitliche Beschränkungen bei den Klassen A, B oder BE, die nur im Ausland gelten, nicht übernommen. Wenn die Geltungsdauer schon vor der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen war, muss die deutsche Führerscheinstelle über das Kraftfahrtbundesamt eine Auskunft bei der ausländischen Behörde einholen, die sich darauf erstreckt, weshalb die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlagerung des Wohnsitzes verlängert worden ist. Dies geschieht, um Hinderungsgründe, die einer Erteilung entgegenstehen könnten, aufzudecken.

Sind seit der Wohnsitzbegründung im Inland mehr als zwei Jahre vergangen, entfällt lediglich das Erfordernis der Ausbildung; alles anderen Voraussetzungen müssen neu erfüllt werden.

Sämtliche ausländischen Führerscheine und solche, die sich auf eine EU-Fahrerlaubnis beziehen, sind abzuliefern und werden an die ausstellend Behörde geschickt. Dies soll die vorrangige EU-Vorschrift sichern, dass jeder EU-Bürger nur eine einzige Fahrerlaubnis haben darf.




Erwerb, wenn die vorhandene Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stammt:


   Hier sind wiederum zwei Staatengruppen zu unterscheiden je nachdem ob die Fahrerlaubnis in einem Staat ausgestellt wurde, der sich in einer entsprechenden Liste (Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung) findet, oder in einem nicht in der Liste enthaltenen Staat.

Bei Führerscheinen aus Listenstaaten gelten Befreiungen von folgenden Voraussetzungen:


  1.  die ärztliche Untersuchung und die Untersuchung des Sehvermögens, sofern nicht die regelmäßigen Sondervorschriften für die Klassen C und D eingehalten werden müssen;

  2.  den Sehtest;

  3.  die theoretische und praktische Befähigungsprüfung;

  4.  die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe;

  5.  die Einhaltung der vorgeschriebenen Ausbildung.

Die Beschränkung auf Automatik-Fahrzeuge wird übernommen. Hinsichtlich der Fahrzeugklassen müssen den europarechtlich geltenden Klassen entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.

Sind allerdings zwischen inländischer Wohnsitzbegründung und Antragstellung mehr als drei Jahre vergangen, dann gilt nur die Befreiung von der Ausbildung.


Bei Führerscheinen aus Nicht-Listen-Staaten kommt lediglich eine Befreiung von den Vorschriften über die Ausbildung in Betracht.







In allen Fällen muss der ausländische Führerschein Zug um Zug gegen Aushändigung des deutschen Führerscheins abgeliefert werden; er wird über das Kraftfahrtbundesamt an die ausländische ausstellende Behörde zurückgesandt. Erfolgt keine Rücksendung, so wird der ausländische Führerschein bei der deutschen Führerscheinstelle verwahrt und nur gegen Aushändigung des deutschen Führerscheins wieder herausgegeben.

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