An sich sind EU- und EWR-Führerschein ohne Registrierung oder Umschreibung in allen Vertragsstaaten gültig und vorbehaltlos anzuerkennen. Begründet ein EU- oder EWR-Bürger in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz, so kann er hier auch eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben. Soweit er dies für die Klassen von Fahrzeugen beantragt, für die er bisher bereits fahrberechtigt war, gelten Befreiungen von folgenden Voraussetzungen:
Die Beschränkung auf Automatik-Fahrzeuge wird übernommen. Hingegen werden zeitliche Beschränkungen bei den Klassen A, B oder BE, die nur im Ausland gelten, nicht übernommen. Wenn die Geltungsdauer schon vor der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen war, muss die deutsche Führerscheinstelle über das Kraftfahrtbundesamt eine Auskunft bei der ausländischen Behörde einholen, die sich darauf erstreckt, weshalb die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlagerung des Wohnsitzes verlängert worden ist. Dies geschieht, um Hinderungsgründe, die einer Erteilung entgegenstehen könnten, aufzudecken. Sind seit der Wohnsitzbegründung im Inland mehr als zwei Jahre vergangen, entfällt lediglich das Erfordernis der Ausbildung; alles anderen Voraussetzungen müssen neu erfüllt werden. Sämtliche ausländischen Führerscheine und solche, die sich auf eine EU-Fahrerlaubnis beziehen, sind abzuliefern und werden an die ausstellend Behörde geschickt. Dies soll die vorrangige EU-Vorschrift sichern, dass jeder EU-Bürger nur eine einzige Fahrerlaubnis haben darf. |
Hier sind wiederum zwei Staatengruppen zu unterscheiden je nachdem ob die Fahrerlaubnis in einem Staat ausgestellt wurde, der sich in einer entsprechenden Liste (Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung) findet, oder in einem nicht in der Liste enthaltenen Staat.
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