Das Verkehrslexikon

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Was ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos?

Was ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos?


Siehe auch Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen




Die Bewertung eines Verhaltens als grobe Verkehrswidrigkeit erfolgt im Gegensatz zum Merkmal der Rücksichtslosigkeit nach mehr objektiven Gesichtspunkten.

Grob verkehrswidrig ist ein nach der konkreten Sachlage besonders schwerer Verkehrsverstoß; es muss sich um eine besonders schwerwiegendes Abweichen vom normalen pflichtgemäßen Verkehrsverhalten handeln. Sehr hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße gehören hierher.

Die Bewertung eines Verhaltens als rücksichtslos hat zu erfolgen, indem die Motivlage des betroffenen Verkehrsteilnehmers untersucht wird. Das hat sich auf die konkrete Verkehrssituation und die darin zum Tragen gekommenen Beweggründe zu beziehen, nicht auf eine allgemeine Feststellung einer generellen Gesinnung.




Rücksichtslos handelt, wer sich eigensüchtig oder aus Gleichgültigkeit über allgemeine Gebote der gegenseitigen Rücksichtnahme und über Verkehrsvorschriften hinwegsetzt und völlig unbekümmert um die möglichen Folgen seines Verhaltens einfach drauflos fährt, ohne Bedenken bei sich aufkommen zu lassen.

Es darf sich demzufolge nicht nur einfach um bloße Gedankenlosigkeit oder grobe Nachlässigkeit handeln, sondern darüber hinausgehend muss das Verhalten des Täter als extrem verwerflich eingestuft werden können; Rücksichtslosigkeit soll nur bei schweren Verstößen gegen die Verkehrsgesinnung angenommen werden, wenn man von einer geradezu unverständlichen Nachlässigkeit sprechen muss.



Beispiele für gleichzeitig grobe Verkehrswidrigkeit und rücksichtsloses Verhalten sind:

Wettfahrten zwischen Kfz-Führern auf einer belebten Bundesstraße;

Ausnutzen eines Raststättengeländes, um auf der Autobahn rechts zu überholen;

Überholen eines Lkw unmittelbar vor einer schlecht einsehbaren Kurve nur, um nicht länger hinter dem langsameren Fahrzeug herfahren zu müssen;

gefährdendes Überholen lediglich im Interesse schnellen Vorankommens;

bewusst bedrängende Fahrweise, indem man auf längere Strecke bei höherer Geschwindigkeit mit 1 m Abstand hinter einem anderen herfährt.

Da es sich immer um eine Einzelfallbewertung handelt, spricht nichts gegen die Annahme eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens bei einem Kfz-Führer, der sich ansonsten stets rücksichtsvoll und zuvorkommend verhält und noch niemals zuvor im Straßenverkehr aufgefallen ist.

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