Das Verkehrslexikon
Nötigung - Ein Sonderfall: der Kampf um die Parklücke
Nötigung - Ein Sonderfall: der Kampf um die Parklücke
Nötigung
Bekanntlich "gehört" die Parklücke demjenigen, der sie zuerst mit seinem Fahrzeug einparkbereit erreicht. Vielfach versuchen jedoch Fußgänger, eine freie Parklücke freizuhalten, während der Fahrzeugführer mit dem Wagen noch unterwegs ist. Ist das Verhalten eines solchen Fußgängers Nötigung? Oder begeht derjenige Fahrzeugführer eine Nötigung, der nun seinerseits den Fußgänger mit sanfter Gewalt aus der Parklücke hinausdrängt?
Früher nahm man verschiedentlich an, dass das Verhalten des Fußgängers den Tatbestand der Nötigung erfüllte, weil er mit seiner körperlichen Anwesenheit verhinderte, dass der berechtigte Kfz-Führer die Lücke benutzen konnte.
Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht aus einem gänzlicher anderem Sachverhalt heraus das schlichte körperliche Anwesendsein an einem bestimmten Ort in Form beispielsweise einer Sitzblockade nicht als zu bestrafendes Nötigungsverhalten und dem widersprechende Strafurteile als grundgesetzwidrig angesehen.
Die Berücksichtigung dieser Verfassungsrechtsprechung bei der Anwendung des Nötigungstatbestandes führte auch zu einer anderen Beurteilung der Parklückenfälle:
Man wird das Fußgängerverhalten in einer derartigen Situation heute nicht mehr als Nötigung ansehen. Zwar wird der berechtigte Kfz-Führer gehindert, in die Parklücke einzufahren, jedoch ist das reine Passivverhalten des Fußgängers nicht als Gewalt anzusehen; auch wird man sein Verhalten nicht unbedingt als missbilligenswert anzusehen haben.
Hingegen wird nach heutiger Auffassung weitgehend den Nötigungstatbestand erfüllen, wer einen Fußgänger, der eine Parklücke freihält, unter Benutzung seines Fahrzeugs - sei es auch langsam und ohne Verletzungen - wegdrängelt. Dass der betroffene Fußgänger seinerseits rechtswidrig handeln mag, ändert hieran nichts.
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