Das Verkehrslexikon

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Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis


Siehe auch
Verzicht auf die Fahrerlaubnis
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Auf die Fahrerlaubnis kann der Berechtigte jederzeit gegenüber d3r für seinen Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde verzichten und seinen Führerschein bei ihr sodann abliefern. Ein solcher Verzicht hat das Erlöschen der Fahrerlaubnis zur Folge.


Die Erklärung soll schriftlich erfolgen und muss der zuständigen Behörde zugehen; von dieser soll sie dem Betroffenen schriftlich bestätigt werden, um jegliche Zweifel über das Wirksamwerden des Verzichts auszuschließen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl, 2005, § 3 StVG Rd.-Nr. 39; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, § 2a StVG Nr. 4).

Zweifelhaft ist, ob eine Verzichtserklärung wirksam ist, die gegenüber dem Strafgericht abgegeben wird, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafurteil zu vermeiden oder sogar - was bei sehr betagten Verkehrsteilnehmern durchaus Praxis ist - zur "Belohnung" für den Verzicht eine Verfahrenseinstellung möglich zu machen.

Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 20.06.1997 - 9 A 183.97) hält dies für möglich (im entschiedenen Fall wurde der Verzicht der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, weil ihr das Urteil zuging, in dessen Tatbestand der Verzicht erwähnt wurde).



Die wohl herrschende Meinung lehnt dies jedoch ab und verlangt direkte Erklärung gegenüber der Behörde und Ablieferung des Führerscheins bei dieser (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl, 2005, § 3 StVG Rd.-Nr. 39; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, § 2a StVG Nr. 4; Eisele NZV 1999, 234).

So hat z. B. das Landgericht Bad Kreuznach (Urteil vom 25.04.2005 - 1024 Js 5320/02 Ns) einen Angeklagten aus Rechtsgründen von der Anklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen, der gegenüber dem Strafgericht den Verzicht auf seine belgische Fahrerlaubnis erklärt hatte und danach dennoch mit einem Kfz. am öffentliche Straßenverkehr teilgenommen hatte, weil durch den Verzicht die Fahrerlaubnis nicht erloschen war.

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