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"Wer im europäischen Ausland während der Dauer eines in Deutschland verhängten und bestehenden Fahrverbotes fährt riskiert überwiegend durchaus erhebliche Strafen. Viele Staaten können unter Bezugnahme auf Art. 42 des Wiener Übereinkommens ein ausländisches Fahrverbot übertragen. Dennoch dürfte in den überwiegenden Fällen lediglich der Bußgeldtatbestand des Nichtmitführens eines gültigen Führerscheindokumentes geahndet werden, da es in der Praxis bei einer Verkehrskontrolle für die ausländischen Behörden relativ schwierig sein dürfte, festzustellen, dass der Grund für das Nichtmitführen des Führerscheins ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot darstellt (außer in Österreich, wo es in der Praxis einen recht zügigen Informationsaustausch gibt). Keinesfalls sollten sich Autofahrer bei einer Polizeikontrolle redselig geben und den ausländischen Beamten erklären, dass der Führerschein aufgrund eines in Deutschland verhängten Fahrverbotes nicht oder nicht im Original mitgeführt wird."
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