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Fahrverbot und Internationaler Führerschein

Fahrverbot - ausländischer und Internationaler Führerschein


Siehe auch
Verbüßung und Vollstreckung des Fahrverbots
und
Stichwörter zum Thema Fahrverbot




Ein Fahrverbot gem. §§ 44 StGB, 25 StVG, 26 a StVG wirkt nur im Inland; ein deutscher Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis darf somit auch während der Fahrverbotsfrist Kraftfahrzeuge im Ausland führen (wenn er dort einen internationalen Führerschein vorweisen kann).

Ein ausländischer Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis darf gleichfalls im Ausland weiterhin Kraftfahrzeuge führen (bei ihm wird ein auf das Inland beschränkter Vermerk in seinen Führerschein eingetragen).


Bezüglich des Internationalen Führerscheins muss aber beachtet werden:

Zusammen mit allen inländischen Führerscheinen ist für die Dauer der Geltung des Fahrverbots auch der Internationale Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Während der Fahrverbotsfrist braucht die Führerscheinbehörde (deshalb) keinen Internationalen Führerschein auszustellen, vgl. Bouska DAR 1995, 93 ff.

Die Nichtablieferung des Internationalen Führerscheins hindert somit den Beginn der Lauffrist des Fahrverbots.



Es ist selbstverständlich möglich, dass ausländische Regelungen vorsehen, dass ein Deutscher sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach ausländischem Recht strafbar macht, wenn er trotz eines in Deutschland gegen ihn verhängten Fahrverbots in dem betreffenden Land ein Kfz om öffentlichen Straßenverkehr führt (so droht in Frankreich in diesem Fall eine Geldstrafe von 4.500,00 €).

Eine Übersicht über die möglichen Folgen der Verkehrsteilnahme eines Deutschen während eines in Deutschland gegen ihn verhängten Fahrverbots gibt RA Christian Demuth: - Fahren trotz Fahrverbots im Ausland - Eine Länderübersicht" und folgendes Fazit:

"Wer im europäischen Ausland während der Dauer eines in Deutschland verhängten und bestehenden Fahrverbotes fährt riskiert überwiegend durchaus erhebliche Strafen. Viele Staaten können unter Bezugnahme auf Art. 42 des Wiener Übereinkommens ein ausländisches Fahrverbot übertragen. Dennoch dürfte in den überwiegenden Fällen lediglich der Bußgeldtatbestand des Nichtmitführens eines gültigen Führerscheindokumentes geahndet werden, da es in der Praxis bei einer Verkehrskontrolle für die ausländischen Behörden relativ schwierig sein dürfte, festzustellen, dass der Grund für das Nichtmitführen des Führerscheins ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot darstellt (außer in Österreich, wo es in der Praxis einen recht zügigen Informationsaustausch gibt). Keinesfalls sollten sich Autofahrer bei einer Polizeikontrolle redselig geben und den ausländischen Beamten erklären, dass der Führerschein aufgrund eines in Deutschland verhängten Fahrverbotes nicht oder nicht im Original mitgeführt wird."

In den meisten Fällen wird also - allein auf Grund ausländischer Rechtsetzung - nur das Nichtmitführen des Führerscheins geahndet.




Eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG kommt gem. § 7 StGB nur dann in Betracht, wenn die Tat auch im Ausland mit Strafe bedroht ist. Allerdings hat der BGH in einer Entscheidung vom 15.12.1955 - 4 StR 342/55 - gemeint:

Fahren ohne Führerschein im Ausland ist nicht nur dann im Inland strafbar, wenn das ausländische Recht hierfür eine kriminelle Strafe androht, sondern auch, wenn es dies als Ordnungswidrigkeit mit anderen Maßnahmen ahndet.


Dieser uralten Aussage kann man wohl in dieser Allgemeinheit nicht folgen: Zum einen unterscheidet der BGH nicht genügend zwischen Fahren ohne Führerschein und Fahren ohne Fahrerlaubnis; des weiteren muss vor allem erst einmal festgestellt werden, was in dem betreffenden Ausland eine strafbare Handlung im Gegensatz zu einer Ordnungswidrigkeit ist, weil sehr viele Staaten keinen rechtlichen Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein kennen. Sodann muss geprüft werden, ob aus Sicht der betreffenden Rechtsordnung auch ausländische Fahrverbote unter den Begriff des Fahrens ohne Führerschein fallen (weil ja die Fahrberechtigung als solche - Fahrerlaubnis - vom Fahrverbot gar nicht betroffen ist), ob also die in § 21 StVG vorgenommene Gleichsetzung von Fahrverbot und zeitweilig fehlender Fahrerlaubnis auch im Ausland gilt.

Die Frage, ob man trotz Fahrverbots im Ausland fahren darf, kann also nur mit einem klaren Jein beantwortet werden.



Für den Fall eines im EU-Ausland wohnenden Fahrerlaubnisinhabers, gegen den in Deutschland ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde, hat das OLG München (Urteil vom 19.09.2018 - 4 OLG 14 Ss 228/18) festgehalten:

Der Fristbeginn eines Fahrverbots hängt bei im Ausland wohnenden Inhabern ausländischer Führerscheinen gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StVG davon ab, wann der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Die Verwahrung einer Kopie der ausländischen Fahrerlaubnis genügt nicht.


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