Für die Berechnung der Dauer des Fahrverbots ( § 44 Abs. 3 , § 51 Abs. 5 StGB ) gelten die Vorschriften des § 37 Abs. 2 , 4 und 5 , des § 39 Abs. 4 und des § 40 Abs. 1 sinngemäß. Die Verbotsfrist beginnt mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, nicht jedoch vor Rechtskraft der Entscheidung. |
(4) Der Tag ist zu 24 Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr sind nach der Kalenderzeit zu berechnen. Demgemäß ist bei der Berechnung nach Monaten oder Jahren bis zu dem Tage zu rechnen, der durch seine Zahl dem Anfangstage entspricht. Fehlt dieser Tag in dem maßgebenden Monat, so tritt an seine Stelle dessen letzter Tag. |
"In der Sache selbst ist das Begehren des Betroffenen erfolgreich. Denn das 3-monatige Fahrverbot begann am 23.10.2004 zu laufen und endete somit am 22.01.2005." |
"Nach alledem begann das Fahrverbot mit Rechtskraft am 22.10.2004. Der Abgabe des Führerscheins steht der tatsächliche, bzw. nicht widerlegbare Verlust am 23.10.2004 gleich. Beginnend mit diesem Datum endete die 3-Monats-Frist am 22.01.2005 um 24.00 Uhr." |
"Das Fahrverbot war vom 30. Juli 2016 bis zum 29. August 2016 zu vollziehen." |