- | Auch nach der derzeitigen Gesetzeslage bleibt es bei dem schon immer geltenden Rechtszustand, dass Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr für Schäden, die sie schuldhaft verursachen, nicht haften, weil davon auszugehen ist, dass es ihnen insoweit an der für eine Haftung erforderlichen Einsicht fehlt. |
- | In allen Fällen von Schadenszufügungen außerhalb des Verkehrs richtet sich die Haftung von Kindern, die zwar das siebente, jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach der ihrer Entwicklung entsprechenden, für die Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderlichen Einsichtsfähigkeit. |
- | Die bedeutsamste Neuregelung war, dass unter anderem für den motorisierten Straßenverkehr eine neue Altersgruppe weitgehend von jeglicher Haftung freigestellt wurde; dies betrifft alle Kinder, die zum Zeitpunkt eines Unfallereignisses zwar das siebente, aber noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben: Sie haften nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kfz, einem Schienenfahrzeug oder eine Schwebebahn einem anderen zufügen, es sei denn, die Schadenszufügung geschah vorsätzlich. Das gesetzgeberische Motiv für diese wichtige Änderung für den Bereich des Straßenverkehrs war, dass Kinder vor der Vollendung des zehnten Lebensjahres noch nicht so wie ältere Menschen in der Lage sind, die Bewegungen, Geschwindigkeiten, Entfernungen, erforderlichen Reaktionen einzuschätzen. Als Ergebnis entwicklungspsychologischer Forschungen steht fest, dass erst mit der Vollendung des zehnten Lebensjahres Kinder in der Lage sein können, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und bei ihrem eigenen Handeln auch entsprechend zu berücksichtigen. |