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"... Nach der Gesetzesänderung wird eine Mithaftung aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr nahe liegen. Denn die Regelung einer neuen Verhaltenspflicht in der StVO erneuert auch den Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 18 Abs. 1 StVG. Kann der Unfallgegner nachweisen, dass ein Kfz zum Unfallzeitpunkt nicht durch eine geeignete Bereifung an die Wetterverhältnisse angepasst war, so ist dies mit dem Fall vergleichbar, dass ein Unfallbeteiligter zum Unfallzeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nachweisbar überschritten hat. In beiden Fällen steht fest, dass ein Fahrzeugführer objektiv gegen Verhaltenspflichten der StVO verstoßen hat. Seine Haftung für vermutetes Verschulden wird ein Fahrzeugführer nach dieser objektiven Pflichtwidrigkeit daher nur vermeiden können, wenn er den Gegenbeweis führt, dass er gemessen an den Sorgfaltsanforderungen des § 276 Abs. 2 BGB entweder die Wetterverhältnisse oder die daran nicht angepasste Bereifung nicht berücksichtigen konnte oder aber die falsche Bereifung zumindest nicht kausal für das Unfallgeschehen war. So fehlt es an der Kausalität beispielsweise, wenn dem Führer eines mit Sommerreifen ausgestatteten Kfz auf schneebedeckter Straße die Vorfahrt genommen wird, ohne dass er noch eine Bremsgelegenheit hatte, so dass sich das unterschiedliche Bremsverhalten eines Sommerreifens auch nicht auswirken konnte. In diesem Fall wäre auch eine Haftung aus der Betriebsgefahr nicht gegeben. Wenn dieser Entlastungsbeweis aber nicht gelingt, sei es auch nur, weil das Unfallgeschehen im Einzelnen nicht mehr aufzuklären ist, so wird zukünftig neben der Betriebsgefahr häufig schon aus diesem Grunde auch eine Verschuldenshaftung anzunehmen sein. Sie hängt also nicht mehr davon ab, dass der Unfallgegner im Zusammenhang mit der Bereifung ein zumindest fahrlässiges Verhalten und dessen Kausalität nachweisen kann. ..."
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