1. | Der Führer eines Linienomnibusses muß das Abbiegen nach rechts im Kreuzungsbereich abbrechen, sobald dadurch ein links daneben in derselben Richtung abbiegendes Kraftfahrzeug gefährdet wird, das nach der Verkehrsregelung gleichfalls abbiegen, aber nicht ausweichen kann. Tritt ein Schaden ein, haften Halter und Fahrer des Busses allein. |
2. | Dem steht nicht entgegen, daß eine Mithaftung des geschädigten Verkehrsteilnehmers in Betracht kommt, wenn er sich vor dem Abbiegen auf das Ausschwenken des Busses einrichten konnte (vergleiche KG Berlin, 13. November 1986, 22 U 6332/85, VerkMitt 1987, 27). |