Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Urteil vom 13.12.1990 - 12 U 7168/89 - Volle Haftung eines ausschwenkenden Linienbusses

KG Berlin v. 13.12.1990: Volle Haftung eines ausschwenkenden Linienbusses bei Kollision mit einem links daneben abbiegenden Pkw




Bei einer Kollision zwischen einem rechtsabbiegenden ausschwenkendem Linienomnibus und einem links daneben gleichfalls nach rechts abbiegenden Pkw hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 13.12.1990 - 12 U 7168/89) volle Haftung des Busfahrers und -halters angenommen:

  1.  Der Führer eines Linienomnibusses muß das Abbiegen nach rechts im Kreuzungsbereich abbrechen, sobald dadurch ein links daneben in derselben Richtung abbiegendes Kraftfahrzeug gefährdet wird, das nach der Verkehrsregelung gleichfalls abbiegen, aber nicht ausweichen kann. Tritt ein Schaden ein, haften Halter und Fahrer des Busses allein.

  2.  Dem steht nicht entgegen, daß eine Mithaftung des geschädigten Verkehrsteilnehmers in Betracht kommt, wenn er sich vor dem Abbiegen auf das Ausschwenken des Busses einrichten konnte (vergleiche KG Berlin, 13. November 1986, 22 U 6332/85, VerkMitt 1987, 27).


Siehe auch
Nebeneinander Abbiegen aus mehreren Fahrstreifen
und
Stichwörter zum Thema Abbiegen

Aus den Entscheidungsgründen:

... Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß die Beklagten dem Kläger den gesamten unfallbedingten Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 9. September 1988 ersetzen müssen. Hierbei ergibt sich die Haftung des Beklagten zu 1) aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 831 BGB, 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG, diejenige des Beklagten zu 2) aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB. Zwar läßt sich nicht feststellen, daß der Unfall sich für den Kläger - und den Beklagten zu 2) - als unabwendbares Ereignis darstellt (vgl. § 7 Abs. 2 StVG). Doch führt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile dieser beiden Fahrzeugführer unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zur alleinigen Haftung der Beklagten (§ 17 Abs. 1 StVG). Hierzu ist folgendes hervorzuheben:

Unstreitig hat es der Beklagte zu 2) versäumt, in den linken Außenspiegel zu blicken, als er begann, die Lenkung des ... -Busses nach rechts einzuschlagen und sein Abbiegemanöver fortzusetzen. Weil er ein Fahrzeug führte, von dem er wußte, daß es wegen seiner Länge nach links ausschwenkt, hatte er im Rahmen der sich aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO ergebenden Verpflichtung zur - letzten - Rückschau auch auf die links neben ihm befindlichen Verkehrsteilnehmer zu achten, wenngleich er nach rechts abbiegen wollte. Zu jenem Zeitpunkt hätte er den Personenkraftwagen des Klägers wahrnehmen können, weil vor diesem seinem Manöver beide Fahrzeuge unstreitig noch nebeneinander standen. Da zu jenem Zeitpunkt der Wagen des Klägers für den Beklagten zu 2) erkennbar war, hätte er dieses Fahrzeug während des gesamten weiteren Abbiegevorganges im Auge behalten und notfalls das Manöver abbrechen müssen, sobald sich durch das Ausschwenken der Bus dem im Stillstand befindlichen Personenkraftwagen bedrohlich näherte. Die von den Beklagten angestellten Überlegungen, daß dann der Verkehr möglicherweise zum Erliegen gekommen wäre, rechtfertigen keine anderen Verhaltensweise.




Vorliegend ist ein Mitverschulden des Klägers auszuschließen. Ausweislich des amtlichen Lageplans waren die W. straße mit dem Zeichen 216 und die He. straße mit dem Zeichen 267 beschildert. Somit durfte der Kläger über den mittleren Fahrstreifen der nördlichen Fahrbahn der W. straße nach rechts abbiegen. Nichts läßt sich dafür anführen, daß er im Augenblick des Unfalls diesen im Bereich der Kreuzung gedachten Fahrstreifen bereits verlassen hätte. Insoweit ist zu beachten, daß im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG nur bewiesene Umstände berücksichtigt werden können. Deshalb hilft es den Beklagten nicht weiter, wenn sie erstmals im Berufungsverfahren lediglich befürchten, daß der Kläger einen zu geringen, unter einem Meter liegenden Seitenabstand eingehalten haben könnte. Mit dem Landgericht ist zu erwähnen, daß es unabhängig davon zur Berührung gekommen wäre, ob der Kläger nach links oder rechts abgebogen wäre. Entscheidend ist, daß er sein Fahrzeug unstreitig noch nicht nach rechts eingeschlagen oder gelenkt hatte. Anders läge es nur, wenn der Kläger sich von vornherein auf ein Ausschwenken des ... -Busses hätte einstellen müssen. Dies wäre denkbar, wenn er sich hinter dem Bus befunden und aufzuschließen begonnen hätte, als das Heck nach links auszuschwenken begann, der Kläger also von vornherein hätte erkennen und sich darauf einstellen können, daß er hinter dem Bus bleibt (vgl. KG, 22. Zivilsenat, VerkMitt 1987, 27). Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die von ihnen zitierten Entscheidungen des Amtsgerichts Charlottenburg und des Landgerichts Berlin nicht anders zu verstehen. Entscheidend ist, daß der Kläger nicht einfach in eine Gefahrensituation hineingefahren ist und den ... -Bus nicht verbotswidrig überholen wollte, vielmehr in seiner Situation neben dem Bus diesem nicht mehr ausweichen konnte. Den Beklagten ist nicht zu folgen, daß der Kläger weiter nach links hätte ausweichen müssen, als er nach Beginn der Grünphase ein kurzes Stück in den Kreuzungsbereich - wohlgemerkt in Geradeausfahrt - eingefahren ist. Da der Kläger mit seinem Fahrzeug sich lange Zeit neben dem Bus aufhielt, oblag es dem Beklagten zu 2), auf den Personenkraftwagen zu achten (vgl. §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 5 StVO). Auch die von diesem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr führt zu keiner Mithaftung des Klägers. Allein die Tatsache, daß dem Kläger vom Amtsgericht Tiergarten eine Geldbuße auferlegt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum