Da die Abkürzung der Sperrfrist einen Ausnahmefall darstellt, sind zu ihrer Begründung der Zeitablauf, die Aussetzung eines Strafrestes oder insbesondere allein wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht ausreichend. Vielmehr muss aufgrund neuer Tatsachen ausreichend ersichtlich sein, dass nunmehr der Schluss gerechtfertigt ist, der Verurteilte besitze jetzt entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts das für einen Kraftfahrer unersetzliche Verantwortungsbewusstsein, aufgrund dessen er in Zukunft die Allgemeinheit nicht mehr gefährden werde. |