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Landgericht München Beschluss vom 03.11.1999 - 8 Qs 21/99 - Auslegung einer isolierten Sperrfrist im Strafbefehl

LG München v. 03.11.1999: Zur Auslegung einer isolierten Sperrfrist im Strafbefehl




Das Landgericht München (Beschluss vom 03.11.1999 - 8 Qs 21/99) hat entschieden:

  1.  Sobald ein Strafbefehl erlassen ist, entfällt jede Möglichkeit einer sachlichen Änderung oder Ergänzung durch den Strafrichter.

  2.  Zulässig bleibt nur eine Berichtigung offensichtlicher Fehler ohne sachliche Änderung.

  3.  Die isolierte Anordnung einer Sperrfrist darf nicht so ausgelegt oder umgedeutet werden, dass sich daraus die Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt.


Siehe auch
Die isolierte Sperrfrist
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Zum Sachverhalt:


Am 28. 4. 1999 erließ das AG gegen den Verurteilten einen Strafbefehl. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung gem. den §§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 164, 53, 69, 69 a StGB verhängte das AG eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 80 DM. Gleichzeitig wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, für die Dauer von 7 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Ein Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins war nicht enthalten.

Gegen diesen Strafbefehl legte der Verurteilte am 18.05.1999 Einspruch ein,nahm diesen jedoch in der Hauptverhandlung vom 16.06.1999 wieder zurück. Der Strafbefehl vom 28. 4. 1999 ist somit seit dem 16.06.1999 rechtskräftig.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergänzte und berichtigte das AG mit Beschluss vom 10.08.1999 den Strafbefehl wie folgt:

   „Die Fahrerlaubnis wird entzogen, der Führerschein wird eingezogen, die Verwaltungsbehörde darf Ihnen für die Dauer von 7 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen.”




Zur Begründung wies das AG darauf hin, dass alle Verfahrensbeteiligten von einer Entziehung des Führerscheins ausgegangen seien. Infolge eines Schreibversehens seien der Entzug der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins nicht aufgeführt worden.

Gegen diesen Beschluss legte der Verurteilte mit Schriftsatz vom 12.08.1999 Beschwerde ein. Das AG half der Beschwerde nicht ab. Mit Beschluss des LG vom 17.09.1999 wurde die Beschwerde kostenfällig als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss des LG erhob der Verurteilte mit Schriftsatz vom 28.09.1999 Gegenvorstellung.

Die zulässige Gegenvorstellung war begründet.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der seit dem 16.06.1999 rechtskräftige Strafbefehl durfte nicht mehr um den Zusatz „die Fahrerlaubnis wird entzogen, der Führerschein wird eingezogen” ergänzt werden.

Sobald ein Strafbefehl erlassen ist, entfällt jede Möglichkeit einer sachlichen Änderung oder Ergänzung durch den Strafrichter (vgl. Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., 1989, Rdn. 46 zu § 409 ZPO, KMR Rdn. 36 zu § 409 StPO, Karlsruher Kommentar, 3. Aufl. 1993, Rdn. 22 zu § 409 StPO). Zulässig bleibt nur eine Berichtigung offensichtlicher Fehler ohne sachliche Änderung, z.B. der falschen Schreibweise eines Namens, der Falschbezeichnung des Verteidigers. Lautet aber z.B. der Strafbefehlsantrag und der Strafbefehl bei Einziehung der Fahrerlaubnis versehentlich auf eine Sperre von 10 Tagen (statt von 10 Monaten), so kann dieser Fehler nicht mehr durch eine Berichtigung behoben werden, da dies eine sachliche Änderung der festgesetzten Rechtsfolgen bedeuten wurde (vgl. Löwe-Rosenberg, 24. Aufl. 1989, Rdn. 46 zu § 409 ZPO).



Im vorliegenden Fall ist der eingefügte Zusatz nicht nur eine Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, sondern stellt eine unzulässige Änderung bzw. Ergänzung des Strafbefehls dar. Anders als beim Strafurteil kann beim Strafbefehl nicht der Begründung entnommen werden, dass das Gericht sich nur geirrt hat. Die isolierte Anordnung einer Sperrfrist darf nicht so ausgelegt oder umgedeutet werden, dass sich daraus die Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt (vgl. auch OLG Hamm, VersR 78, 812 ff.).

Auch wegen der weit reichenden Rechtsfolgen einer Berichtigung ist im vorliegenden Fall von einer unzulässigen nachträglichen Änderung auszugehen. Wenn nämlich der Strafbefehl von Anfang an richtig bzw. vollständig gewesen wäre, hätte der Verurteilte wahrscheinlich den Einspruch nicht zurückgenommen, sondern alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft. Diese sind ihm durch eine Berichtigung des ursprünglichen Strafbefehls aber verwehrt. ..."

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