Maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die an Bahngleise gebunden sind, sind keine Kraftfahrzeug im Sinne des StGB § 69. Der Strafrichter kann einem Täter, der mit einer Lokomotive eine Trunkenheitsfahrt unternommen hat, auch dann nicht die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich durch diese Tat auch als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat.
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"Zunächst fällt unter den Begriff des "Kraftfahrzeuges" im Sinne von § 69 StGB auch das schienengebundene Fahrzeug, soweit es durch Maschinenkraft bewegt wird. Eine Beschränkung des Begriffes des Kraftfahrzeugs in § 69 StGB im Sinne von § 1 Abs.2 StVG ist nicht anzunehmen, da § 1 Abs.2 StVG die Begriffsdefinition des Kraftfahrzeugs nur 'im Sinne dieses Gesetzes' vornimmt, die Begriffsbestimmung also ausdrücklich auf das StVG beschränkt. Für eine Übernahme dieser einschränkenden Definition des Kraftfahrzeugs auch für den Bereich des StGB und insbesondere des § 69 StGB ist keinerlei Begründung ersichtlich. Dies würde dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen. Insoweit hat das Amtsgericht bereits in dem Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 21.9.1992 ausgeführt, dass § 69 StGB lediglich die Fälle eines Fahrerlaubnisentzugs auf die Fälle u.a. des § 316 StGB einengt, in denen ein motorgetriebenes Fahrzeug benutzt wurde, da in § 316 auch das Führen nicht motorgetriebener Fahrzeuge, z.B. von Fahrrädern, unter Strafe gestellt ist. Steht dies jedoch fest - und dies muss hier bei einer mit Elektromotor betriebenen Lokomotive ebenso wie z.B. bei einem elektrisch betriebenen O-Bus angenommen werden - unterstellt § 69 StGB die allgemeine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne diese noch weiter zu untergliedern, somit zum Führen jeglicher Art von Kraftfahrzeugen. Dies ist auch insofern verständlich, als sich die charakterliche Ungeeignetheit eines Menschen nicht anders beurteilen lassen kann, je nach dem, ob er einen Pkw oder eine Lokomotive lenkt. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung des § 69 weiter, z.B. im Sinne von § 1 StVG oder § 4 StVZO, einschränken und schienengebundene Fahrzeuge ausnehmen wollen, wäre insoweit eine Verweisung auf diese Legaldefinitionen zu erwarten gewesen. Aus der Tatsache, dass dies in dem zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit erlassenen Maßregelvorschrift des § 69 StGB nicht geschehen ist, kann daher nur der Schluss gezogen werden, dass die Anwendbarkeit des § 69 nicht im Sinne von § 1 Abs.2 StVG oder § 4 StVZO eingeschränkt werden sollte. Die dort gegebenen Legaldefinitionen dienen offenkundig nur der Bezeichnung des Anwendungsbereichs dieser Gesetze und nicht etwa einer Einschränkung der Schutzvorschriften der öffentlichen Verkehrssicherheit. Es wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs völlig unverständlich, wenn zwar dem Führer eines führerscheinfreien Mofas wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen werden könnte, was nach übereinstimmender Auffassung möglich ist (vergl. Schönke/Schröder/Stree StGB, 23.Aufl., Rand Nr.11 zu § 69), bei einem Lokomotivführer aber, der - wie vorliegend - unter erheblicher Alkoholbeeinflussung einen Güterzug führt, was ein unvergleichbar höheres Gefährdungspotential darstellt, eine gleichartige Maßregel nicht möglich sein sollte." |