Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Potsdam Urteil vom 28.11.2000 - 77 OWi 641/00 - Verzicht auf Fahrverbot bei einem leitenden Klinikarzt

AG Potsdam vom 28.11.2000: Verzicht auf Fahrverbot bei einem leitenden Klinikarzt




Das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 28.11.2000 - 77 OWi 641/00) hat entschieden:

   Trotz einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße kann gegen Erhöhung der Geldbuße auf 1.000 DM auf die Verhängung eines Fahrverbots gegen den ärztlichen Leiter einer Tumorklinik verzichtet werden, da er 24 Stunden am Tag abrufbereit sein muss und es wegen der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Klinik von 26 km, besonders zur Nachtzeit, kompliziert ist, rechtzeitig zur Klinik zu kommen.

Siehe auch
Absehen vom Fahrverbot bei bestimmten Berufen?
und
Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Aus den Entscheidungsgründen:


Der Betr. macht mit dem Einspruch geltend, er sei beruflich auf den Führerschein angewiesen. Der Betr. hat glaubhaft dargelegt, dass er ärztlicher Leiter einer Tumorklinik in Berlin ist. Als Leiter dieser Klinik muss er 24 Stunden am Tag abrufbereit sein. Die Fahrtstrecke zwischen seiner Wohnung und der Klinik beträgt 26 km. Gerade zur Nachtzeit ist es für den Betr. kompliziert, rechtzeitig zur Klinik zu kommen; da in dem Beruf des Betr. besondere Eile angezeigt ist, ist die Anordnung eines Fahrverbotes eine außergewöhnliche Härte. Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass der Betr. die Geschwindigkeitsüberschreitung sofort eingeräumt hat. Für ihn spricht außerdem noch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der N.-Schnell-Straße geschah; dies ist gerichtsbekannt eine autobahnähnlich ausgebaute Straße.




Das Verhalten des Betr. stellt eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h gem. §§ 41 Abs. 2 (Z. 274), 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG dar. Nach der BKatV (Anhang zu Nr. 5 der Anlage, Tabelle 1 a laufende Nr. 5.3.3) ist die Regelbuße die Anordnung einer Geldbuße in Höhe von 200 DM und ein Fahrverbot von 1 Monat. Aufgrund der beruflichen Situation des Betr. in Zusammenhang damit, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße geschah und der Betr. die Geschwindigkeitsüberschreitung auch sofort eingeräumt hat, erscheint es im vorliegenden Fall vertretbar, auf das Fahrverbot zu verzichten. Es ist davon auszugehen, dass sich der Betr. durch die drastisch erhöhte Geldbuße von 1.000 DM allein künftig zur Beachtung der Geschwindigkeitsvorschriften anhalten lässt.

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