Das Verkehrslexikon

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Absehen vom Fahrverbot bei bestimmten Berufen? - Berufsgruppen

Absehen vom Fahrverbot bei bestimmten Berufen?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines

Einzelheiten aus der Rechtsprechung

-   Apotheker
-   Architekt
-   Arzt
-   Busfahrer
-   Fernsehkommissar
-   Fliesenlegermeister
-   Gastwirt
-   Geschäftsführer
-   Handelsvertreter
-   Kfz-Mechaniker
-   Krankentransportfahrer
-   Lehrer
-   Rechtsanwalt
-   Schauspieler
-   Taxifahrer
-   Tierarzt
-   Zahnarzt




Einleitung:


Merkwürdigerweise wird bei bestimmten Berufen des öfteren von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Hierin zeigt sich durchaus eine befremdliche Zweiklassen-Rechtsprechung, so z. B. wenn ein sogar einschlägig vorbelasteter Rechtsanwalt wegen seiner Termine kein Fahrverbot zu verbüßen braucht. Auch die gelegentliche Bevorzugung von Ärzten ist eigentlich durch nichts gerechtfertigt.


Jedoch ist die Rechtsprechung auf diesem Gebiet durchaus auch widersprüchlich, so dass niemand hoffen kann, einfach mit Verweis auf seine Berufstätigkeit privilegiert zu werden. So hat das OLG Hamm (Beschluss vom 28.03.2012 - III-3 RBs 19/12) festgestellt:

   "Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur schwerwiegende Härten wie z. B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (...). Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist dabei eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen; eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist insoweit nicht ausreichend (...). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf dabei der positiven Feststellung und Darlegung der entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen. Grundsätzlich hat jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots durch Maßnahmen wie z. B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden (...). Belastungen durch einen solchen Kredit, der in kleineren und für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann und der sich - jedenfalls bei einem einmonatigen Fahrverbot im Hinblick auf dessen verhältnismäßig kurze Dauer - in überschaubaren Grenzen bewegt, sind grundsätzlich hinzunehmen ...").

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

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Allgemeines:


OLG Bamberg v. 11.04.2006:
Bei der Berücksichtigung des Übermaßverbotes ist bei Berufskraftfahrern gegenüber einer pauschalen Verkürzung der Fahrverbotsfrist vorrangig die Möglichkeit einer Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten zu prüfen. Auch dann, wenn der Betroffene in erster Linie aus der Fahrverbotsdauer eine Existenzgefährdung herleitet, hat das Tatgericht, will es das an sich verwirkte Fahrverbot abkürzen, den Vortrag des Betroffenen kritisch zu hinterfragen und das Ergebnis seiner Prüfung in den Urteilsgründen darzulegen.

OLG Köln v. 05.07.2013:
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein der Verhängung eines Regelfahrverbots nach der BKatV entgegenstehender "Härtefall" vorliegt, hat der Tatrichter in der Regel Ausführungen zur Berufstätigkeit des Betroffenen zu treffen. Es besteht insbesondere dann eine Verpflichtung des Tatrichters, nähere Feststellungen zur Berufstätigkeit des Betroffenen zu treffen, wenn sich der Betroffene mit konkretem Tatsachenvortrag auf das Vorliegen eines "Härtefalls" beruft und sich das Gericht zur Gewährung rechtlichen Gehörs hiermit in den Entscheidungsgründen auseinandersetzen muss.

AG Zeitz v. 04.08.2015:
Etwaige wirtschaftliche oder berufliche Nachteile können nur ausnahmsweise ein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen. Eine Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit ist im Kauf zu nehmen, insbesondere wenn der Verkehrsverstoß vorsätzlich begangen wurde.

AG Lüdinghausen v. 18.01.2016:
Kein Absehen vom Fahrverbot bei einer Betroffenen mit zwei ausgeübten Berufen bei einem Familiennettoeinkommen von rund 5000 Euro, wenn weder Existenzgefährdung und noch Arbeitsplatzverlust konkret drohen.

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Einzelheiten aus der Rechtsprechung:



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Apotheker:


OLG Hamm v. 31.01.2008:
Die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot im Fall der Verhängung des Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG sind geringer sind als im Fall der Verhängung eines Fahrverbots bei einer Verurteilung nach § 24a StVG; insofern genügen erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände. Außergewöhnliche Umstände sind nicht erforderlich. Aber weder das eine noch das andere liegt bei einer alleinerziehenden Apothekerin mit mehreren Kindern vor.

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Architekt:


OLG Hamm v. 28.03.2012:
Zu den Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen beim Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots (hier bei einem freiberuflich tätigen Architekten).

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Arzt:


AG Potsdam v. 28.11.2000:
Trotz einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße kann gegen Erhöhung der Geldbuße auf 1.000 DM auf die Verhängung eines Fahrverbots gegen den ärztlichen Leiter einer Tumorklinik verzichtet werden, da er 24 Stunden am Tag abrufbereit sein muss und es wegen der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Klinik von 26 km, besonders zur Nachtzeit, kompliziert ist, rechtzeitig zur Klinik zu kommen.

BayObLG v. 19.01.2021:
  1.  Allein die mit nächtlicher Rufbereitschaft an Wochenenden und im Urlaub verbundene leitende ärztliche Funktion in der zentralen Notaufnahme eines Klinikums mit Schwerpunktversorgung rechtfertigt ein Absehen von einem bußgeldrechtlichen Regelfahrverbot oder sonstige Fahrverbotsprivilegierungen als im „überwiegenden öffentlichen Interesse“ liegend auch dann nicht, wenn der oder die Betroffene daneben im Notarztdienst engagiert und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und zur beruflichen Pflichtenerfüllung auf eine private Kraftfahrzeugnutzung angewiesen ist.

  2.  Wird ein Absehen von einem an sich verwirkten Fahrverbot mit der Angewiesenheit auf die Kraftfahrzeugnutzung zur Erreichung des Arbeitsplatzes begründet, müssen sich die Urteilsgründe auch dazu verhalten, warum der oder die Betroffene nicht darauf verwiesen werden kann, vorübergehend eine angemessene Unterkunft in Arbeitsplatznähe anzumieten (Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 18.03.2009 – 3 Ss OWi 196/09 = DAR 2009, 401 = VerkMitt 2009, Nr 63 = OLGSt StVG § 25 Nr 46).

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Busfahrer:


AG Gelnhausen v. 02.12.2005:
Bei einem nicht vorbestraften Busfahrer mit befristetem Arbeitsverhältnis, dem bei Verhängung eines Fahrverbotes der Verlust des Arbeitsplatzes droht, kommt ein Absehen vom Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße in Betracht.

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Fernsehkommissar:


OLG Bamberg v. 31.03.2005:
Dass ein Betroffener als Schauspieler (hier: als „Fernseh-Kommissar“) in Ausübung seiner künstlerischen Tätigkeit regelmäßig beim Führen von Kraftfahrzeugen einem großen Publikum präsentiert wird, rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot als Regelfolge der Ordnungswidrigkeit (§ 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BKatV) grundsätzlich nicht.

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Fliesenlegermeister:


AG Strausberg v. 03.01.2012:
Bei einem selbständigen Fliesenlegermeister, der Hartz-IV-Leistungen bezieht, kann davon ausgegangen werden, dass die Verbüßung eines einmonatigen Fahrverbots existenzgefährdend sein und durch eine Geldbuße von 1.000,00 Euro kompensiert werden kann.

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Gastwirt:


OLG Hamm v. 01.06.2006:
Bei einem Gastwirt muss nachgewiesen werden, dass er weder durch einen Fahrer noch durch Einschaltung eines Familienangehörigen oder eines Lieferservices noch durch Verlagerung des Fahrverbots in einen Urlaub die Vernichtung seiner Existenz abwenden kann.

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Geschäftsführer:


OLG Jena v. 10.01.2005:
Zum Regelfahrverbot bei einem Verstoß gegen § 24a StVG auch bei Geschäftsführer eines Unternehmens

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Handelsvertreter:


AG Hof v. 30.05.2006:
Es liegt im Rahmen des, dem Tatrichter zustehenden Ermessensspielraums, wenn ein einmonatiges Regelfahrverbot nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG aufgehoben und durch eine Verdreifachung des Regel-Bußgeldsatzes gemäß § 4 IV BKatV kompensiert wird, wenn zur Überzeugung des Tatrichters die Beweisaufnahme ergibt, dass der Betroffene als Handelsvertreter an fünf Tagen in der Woche im Außendienst tätig ist, und hierbei wegen des Mitführens von Musterwaren das Führen eines Pkws erforderlich ist und der als Zeuge einvernommene Arbeitgeber bestätigt, dass aus betrieblichen Gründen dem Betroffenen länger als eine Woche zusammenhängender Urlaub nicht gewährt werden kann, bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen wird und nach den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen die Einstellung eines Aushilfsfahrers nicht möglich ist.

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Kfz-Mechaniker:


OLG Hamm v. 07.02.2008:
Auch bei einem Kfz-Mechaniker, der berufsbedingt einen Führerschein benötigt, kann vom Fahrverbot nicht abgesehen werden, wenn unter Berücksichtigung der Vier-Monats-Schonfrist eine Verbüßung im Urlaub möglich ist.

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Krankentransportfahrer:


KG Berlin v. 06.03.2018:
Die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. der Tabelle 1 Buchst. c lfd. Nr. 11.3.8 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs.1 BKatV durch einen Krankentransportfahrer indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGHSt 38, 125 (134) und 43, 241 (247)). In solchen Fällen kann die Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkataloges nur dann unangemessen sein, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist. Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen

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Lehrer:


AG Lüdinghausen v. 21.03.2005:
In einer Doppelverdienerehe mit monatlichem Gesamtnettoeinkommen von mehr als 7000 Euro ist es der Betr. stets zumutbar, für die Dauer eines Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen. Kann eine Lehrerin durch Zubilligung der Abgabefrist gem. § 25 Il a StVG das Fahrverbot in die bevorstehenden Sommerferien verschieben, so kommt ein Absehen von der Fahrverbotsanordnung wegen beruflicher Härten nicht in Betracht.

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Rechtsanwalt:


OLG Karlsruhe v. 02.10.1995:
Berufliche Erschwernisse eines Rechtsanwalts rechtfertigen keine Ausnahme vom Regelfahrverbot nach BKatV § 2 Abs 1 S 1 Nr 4.

OLG Hamm v. 29.09.2004:
Der Umstand, dass der Betroffene beruflich als Rechtsanwalt auf seinen PKW angewiesen ist, rechtfertigt für sich allein noch in einer Gesamtschau mit den übrigen von dem Betroffenen vorgebrachten Umständen ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes.

AG Potsdam NJW 2002, 3342:
Bei einem Rechtsanwalt, der regelmäßig Gerichtstermine in einem weiten Umkreis von seiner Kanzlei wahrnehmen muss, ist in Anwendung von § 2 IV BKatV von einem Fahrverbot abzusehen, weil die Anordnung eines Fahrverbots den Betroffenen bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde.

AG Lüdinghausen v. 31.10.2005:
Einem Rechtsanwalt mit einem Monatsnettoeinkommen von 4000 bis 5000 Euro ist es zumutbar, für ein mit „Schonfrist” versehenes einmonatiges Fahrverbot einen Fahrer anzustellen oder in seiner großen Sozietät durch Umorganisation innerhalb seiner Kanzlei vorübergehend einen von zahlreichen Mitarbeitern zu Fahrzwecken einsetzen.

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Schauspieler:


OLG Bamberg v. 31.03.2005:
Dass ein Betroffener als Fernseh-Schauspieler (hier: als „Fernseh-Kommissar“) in Ausübung seiner künstlerischen Tätigkeit regelmäßig beim Führen von Kraftfahrzeugen einem großen Publikum präsentiert wird, rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot als Regelfolge der Ordnungswidrigkeit (§ 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BKatV) grundsätzlich nicht.

OLG Hamm v. 29.06.2010:
Auch wenn eine bekannte Schauspielerin vertraglich verpflichtet ist, an wechselnden Einsatzorten und durchweg in erheblicher Entfernung von ihrem Wohnort berufliche Termine wahrzunehmen, hindert dies nicht, ein durch eine erhebliche Geschwindigekeitsüberschreitung verwirktes Fahrverbot zu verhängen. Bei einem erheblichen Einkommen ist es zuzumuten, durch die Benutzung von Taxen oder die Einstellung eine Fahrers die entstehenden Schwierigkeiten zu meistern.

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Taxifahrer:


OLG Düsseldorf v. 27.06.1994:
Regelfahrverbot auch bei einem Taxifahrer

OLG Hamm v. 26.06.1995:
Bei einem Taxifahrer kann auch bei einem Regelverstoß von einem Fahrverbot abgesehen werden, jedoch bedarf dies einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen beruflichen und persönlichen Verhältnissen.

OLG Hamm v. 06.02.2006:
Es entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu belegen, Berufstätige - wie z. B. Taxifahrer - aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen.

OLG OLG Karlsruhe v. 23.04.2019:
Bei drei gewichtigen Verkehrsverstößen innerhalb von wenig mehr als einem halben Jahr, von denen einer bereits mit einem Fahrverbot geahndet wurde, ist die Anordnung eines Fahrverbots auch bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz geboten.

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Tierarzt:


AG Osnabrück v. 06.11.2000:
Trotz einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h auf der BAB kann gegen Erhöhung der Geldbuße auf 400 DM auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichtet werden, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Tierarzt handelt, der für die Dauer des Fahrverbots seinen Beruf kaum ausüben könnte.

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Zahnarzt:


KG Berlin v. 13.05.2019:
Dass die Anordnung des Fahrverbots eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellt, ist bei einem freiberuflichen Zahnarzt, der außerhalb der Sprechzeiten seiner Praxis auch Hausbesuche durchführt, nicht ersichtlich.

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