| Erhält ein Geschädigter aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt, so ist diese Steuervergünstigung im Wege der Vorteilsausgleichung bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen (vgl. BGH, 1982-10-19, VI ZR 56/81, VersR 1983, 149). |