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Landgericht Berlin Urteil vom 20.12.2007 - 58 O 130/07 - Geradeausfahrer muss beweisen, dass Abbiegepfeil noch nicht aufgeleuchtet hat

LG Berlin v. 20.12.2007: Geradeausfahrer muss beweisen, dass Abbiegepfeil noch nicht aufgeleuchtet hat




Das Landgericht Berlin (Urteil vom 20.12.2007 - 58 O 130/07) hat entschieden:

Der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer muss beweisen, dass der grüne Pfeil für den ihm entgegenkommenden Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus ihm günstige Rechtsfolgen herleiten will. Kann er diesen Beweis nicht führen, bleibt also ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen frei gab, so kann er von dem Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen.

Siehe auch
Kollision mit Abbiegepfeil
und
Linksabbiegen

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer muss beweisen, dass der grüne Pfeil für den ihm entgegenkommenden Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus ihm günstige Rechtsfolgen herleiten will. Kann er diesen Beweis nicht führen, bleibt also ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen frei gab, so kann er von dem Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen (KG, VM 2000, 3, Nr. 2). In diesem Zusammenhang greift zu seinen Gunsten auch kein Anscheinsbeweis. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden hinweist. Es muss also ein typischer Geschehensablauf feststehen, der nach der Erfahrung des Lebens den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt. Diese Voraussetzung liegt beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug in einer ampelgeregelten und mit einem Grünpfeil versehenen Kreuzung nicht vor. Insbesondere spricht in einer solchen Situation nach der Erfahrung des Lebens nichts dafür, dass der Abbiegende zu einer Zeit die Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers gekreuzt hat, als der grüne Pfeil für ihn noch nicht aufleuchtete. Ebensowenig gibt es einen Erfahrungssatz dahin, dass der Unfallgegner seinerseits erlaubterweise bei Grün oder Gelb, also zu einer Zeit, in der bei intakter Ampelanlage der grüne Pfeil für den entgegenkommenden Linksabbieger noch nicht aufgeleuchtet haben kann, in die Kreuzung eingefahren ist. Das gilt selbst dann, wenn zuvor bereits andere Fahrzeuge nach links eingebogen sind. Selbst eine größere Wahrscheinlichkeit für die Unfalldarstellung der einen oder anderen Partei vermag den Anscheinsbeweis allein nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHZ 24, 309, 313; BGH, VersR 1978, 945; BGH, NJW-RR 1988, 789 f.; BGH, NJW 1996, 1405 = VersR 1996, 513 = NZV 1996, 231). ..."

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