| Bei Anwendung des sogenannten Reißverschlussverfahrens trifft den Verkehrsteilnehmer, der den Fahrstreifen wechselt, die Verpflichtung des § 7 Abs. 5 StVO. Es obliegt demjenigen der vom nicht weiterführenden in den durchgehenden Fahrstreifen wechseln will, entweder eine ausreichend große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem anderen Fahrer zu verständigen (§ 11 Abs. 3 StVO), so dass erst bei einer erkennbaren Verzichtshaltung des anderen auf das bestehende Vorrecht ein Fahrstreifenwechsel vollzogen wird. Bei der Haftungsabwägung ist die Betriebsgefahr des auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs zu berücksichtigen. |
| die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 545,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.10.2009 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von seinen außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß Kostennote der Rechtsanwälte ... vom 18.12.2009 in Höhe von 83,54 € freizustellen. |
| die Klage abzuweisen. |