Zur Frage, warum grundsätzlich keine Addition von Regelfahrverboten erfolgt, wenn dieselbe Handlung sowohl die Voraussetzungen einer groben als auch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV erfüllt.
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"Das angeordnete Fahrverbot von 2 Monaten resultiert aus der Regelung des § 4 II BkatV, danach ist ein Fahrverbot anzuordnen, wenn bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße festgesetzt wurde. Dies war hier der Fall, am 31.01.2009 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h innerorts, Und innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erfolgte. Dies war ausweislich des Bußgeldbescheides im vorliegenden Fall am 14.09.2009, mithin noch vor Ablauf des einen Jahres. Das in der Tabelle 1 c des Bußgeldkataloges ausgewiesene Fahrverbot von 1 Monat für die vorliegende Ordnungswidrigkeit war dem gemäß nach § 4 II Bußgeldkatalogverordnung um einen weiteren Monat wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten des Betroffenen als Kraftfahrzeugführer auf 2 Monate festzusetzen. Besondere Umstände, die dazu Anlass geben könnten, von dieser Regel des § 4 II BkatV abzuweichen, liegen nicht vor. Das Gericht hat wohl geprüft, ob von der Anordnung eines Fahrverbotes für zwei Monate abgesehen werden kann oder eine Reduzierung auf das Regelfahrverbot erfolgen kann, dies jedoch aus den vorgenannten Gründen insbesondere der einschlägigen Vorbelastung verneint, dies insbesondere deswegen, da es sich bei beiden Verstößen um Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften in nicht unerheblichem Umfange handelt. Es musste daher bei dem Regelfahrverbot gem. laufende Nummer 11.3.6 Bkat sowie dem weiteren Fahrverbot nach § 4 II BkatV verbleiben." |