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OLG Brandenburg Beschluss vom 04.01.2011 - (2 B) 53 Ss-OWi 546/10 (257/10) - Keine Addition von Fahrverboten bei gleichzeitig grobem und beharrlichem Pflichtverstoß

OLG Brandenburg v. 04.01.2011: Keine Addition von Fahrverboten bei gleichzeitig grobem und beharrlichem Pflichtverstoß




Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 04.01.2011 - (2 B) 53 Ss-OWi 546/10 (257/10)) hat entschieden:

   Zur Frage, warum grundsätzlich keine Addition von Regelfahrverboten erfolgt, wenn dieselbe Handlung sowohl die Voraussetzungen einer groben als auch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV erfüllt.

Siehe auch
Fahrverbot bei sog. Regelverstößen - Regelfahrverbot
und
Fahrverbots-Themen

Gründe:


I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h zu einer Geldbuße von 220,00 Euro verurteilt" und ihm für die Dauer von zwei Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jedweder Art im Straßenverkehr zu führen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtlichen Gewahrsam gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft der Entscheidung.

Nach den Feststellungen des Urteils befuhr der Betroffene am 14. September 2009 um 18:23 Uhr in E… die …-Straße in Richtung Stadtinneres mit dem PKW Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen … mit einer Geschwindigkeit von mindestens 83 km/h, wobei er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 33 km/h überschritt.

Zu den verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen enthält das Urteil die Feststellung, dass im Verkehrszentralregister eine Eintragung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h, rechtskräftig seit dem 31. Januar 2009, enthalten ist.




Zur Bemessung der Dauer des gegen den Betroffenen verhängten Fahrverbots enthält das Urteil die folgenden Ausführungen:

   "Das angeordnete Fahrverbot von 2 Monaten resultiert aus der Regelung des § 4 II BkatV, danach ist ein Fahrverbot anzuordnen, wenn bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße festgesetzt wurde. Dies war hier der Fall, am 31.01.2009 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h innerorts, Und innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erfolgte. Dies war ausweislich des Bußgeldbescheides im vorliegenden Fall am 14.09.2009, mithin noch vor Ablauf des einen Jahres.

Das in der Tabelle 1 c des Bußgeldkataloges ausgewiesene Fahrverbot von 1 Monat für die vorliegende Ordnungswidrigkeit war dem gemäß nach § 4 II Bußgeldkatalogverordnung um einen weiteren Monat wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten des Betroffenen als Kraftfahrzeugführer auf 2 Monate festzusetzen.

Besondere Umstände, die dazu Anlass geben könnten, von dieser Regel des § 4 II BkatV abzuweichen, liegen nicht vor. Das Gericht hat wohl geprüft, ob von der Anordnung eines Fahrverbotes für zwei Monate abgesehen werden kann oder eine Reduzierung auf das Regelfahrverbot erfolgen kann, dies jedoch aus den vorgenannten Gründen insbesondere der einschlägigen Vorbelastung verneint, dies insbesondere deswegen, da es sich bei beiden Verstößen um Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften in nicht unerheblichem Umfange handelt. Es musste daher bei dem Regelfahrverbot gem. laufende Nummer 11.3.6 Bkat sowie dem weiteren Fahrverbot nach § 4 II BkatV verbleiben."

Hiergegen richtet sich die in jeweils zulässiger Weise eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt erstrebt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet zu verwerfen.





II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet im Sinne der §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, soweit sie sich gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet. Sie ist jedoch begründet, soweit sie sich gegen dessen Rechtsfolgenentscheidung wendet.

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Bemessung der Dauer des gegen den Betroffenen verhängten Fahrverbots lassen besorgen, dass das Amtsgerichts rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen sowohl eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 2 BkatV als auch eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BkatV seien die dort jeweils vorgesehenen Regelfahrverbote von einem Monat (regelmäßig) zu addieren. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.

Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen nicht ohne weiteres zu addieren (OLG Hamm vom 1. Dezember 2006 - 4 Ss OWi 758/06 - sowie OLG Stuttgart vom 18.12.1995 - 1 Ss 541/95 -, in juris; Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 27).

Nach Auffassung des OLG Stuttgart, a.a.O., ergebe sich dies schon daraus, dass auch bei einer gleichzeitigen Aburteilung mehrerer tatmehrheitlich begangener Ordnungswidrigkeiten, bei denen jede einzelne zur Verhängung eines Fahrverbots ausreichen würde, lediglich ein Fahrverbot von höchstens drei Monaten ausgesprochen werden könne. Außer dem rechtssystematischen Grund, dass bei Verhängung des Fahrverbots nach § 44 StGB die Nebenstrafe neben der Gesamtstrafe ausgesprochen werde (§§ 53 Abs. 4, 52 Abs. 4 Satz 2 StGB) und es keinen sachlichen Grund gebe, beim Fahrverbot nach § 25 StVG, auch wenn im Ordnungswidrigkeitenrecht keine "Gesamtgeldbuße" gebildet werde, anders zu verfahren, sei die Verhängung des Fahrverbots aufgrund der zusammenfassenden Würdigung aller Taten deswegen sachgerecht, weil das Fahrverbot den Betroffenen warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer bewusst machen solle. Diese spezialpräventive Wirkung verlange eine Gesamtbetrachtung aller abzuurteilenden Taten. Eine Addition von Regelfahrverboten bei lediglich einer Tat scheide deswegen erst recht aus.

Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters folgt das vorstehende Ergebnis bereits aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 19 OWiG, 3 Abs. 5 BKatV:

Gemäß § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, verletzt; gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 OWiG wird die Geldbuße dann nach dem Gesetz bestimmt, dass die höchste Geldbuße androht. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 OWiG kann auf die in dem anderen Gesetz angedrohte Nebenfolge erkannt werden.



Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 BKatV ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen der höchste, anzuwenden, wenn eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen; gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 BKatV kann dieser angemessen erhöht werden.

Den vorstehenden Vorschriften ist zu entnehmen, dass dem Ordnungswidrigkeitenrecht - ebenso wie dem Strafrecht in § 52 StGB - bei Tateinheit die Addition von Rechtsfolgen grundsätzlich fremd ist. Auch wenn die Vorschrift des § 4 BKatV - anders als § 3 Abs. 5 BKatV - den Fall der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Bußgeldtatbestände mit Regelfahrverbot nicht behandelt, ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei der Bemessung des Regelfahrverbots anders sein soll. Festzustellen ist immerhin, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 OWiG bei Tateinheit gerade keine Addition der im Gesetz angedrohten Nebenfolgen vorsieht; dies stünde auch in systematischem Widerspruch zu § 19 Abs. 2 Satz 1 OWiG.

Die Erhöhung des Fahrverbots über die Dauer eines Monats hinaus kommt hier dann in Betracht, wenn gewichtige, für den Betroffenen nachteilige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken; diese Gründe sind im Urteil darzulegen (OLG Stuttgart, a. a. O.). An der Darlegung derartiger Gründe fehlt es im angefochtenen Urteil.

Wegen der Wechselwirkung des Bußgeldausspruches und des Fahrverbots unterfällt wegen des vorstehenden Rechtsfehlers der gesamte Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen (§§ 353 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) der Aufhebung. Bei diesem Sachstand weist der Einzelrichter das Verfahren im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt (§ 79 Abs. 6 OWiG) zurück.

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