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Hatte eine Unfallgeschädigte ihre selbständige Tätigkeit als Fußpflegerin erst kurze Zeit vor dem Unfall aufgenommen und verfügte sie daher noch über wenige Kunden, kann sie einen Anspruch auf entgangenen Gewinn nicht geltend machen, soweit sie die ausgefallenen Kundentermine nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nachholen kann. Ein Ersatz kommt nur in Betracht, wenn das Nachholen eine überobligationsmäßige Leistung darstellen würde.
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