| Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG. Die Anwendung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Regressansprüchen aufgrund erbrachter Versicherungsleistungen oder der Leistungen sonstiger Drittleistungsträger beruht auf einem allgemeinen Rechtsgedanken. Der Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, ist durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen und dieser Ausschluss gilt für alle Zweige der Sozialversicherung. |