| Das Unterlassen der rechtzeitig und begründet - vier Stunden vor dem angesetzten Beginn der Hauptverhandlung - beantragten Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist rechtsfehlerhaft und sperrt die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Folge, dass das dennoch ergangene Verwerfungsurteil ebenfalls rechtsfehlerhaft ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Tatrichter dieser Antrag tatsächlich bis zu seiner angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis gelangt war. Maßgeblich ist insoweit lediglich, dass der Antrag gut 4 Stunden vor Terminsbeginn beim Amtsgericht eingegangen war und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Tatrichter rechtzeitig zugeleitet hätte werden können, zumal diese Vorlaufzeit von gut 4 Stunden ausschließlich in der Kernarbeitszeit des Amtsgerichts lag. |
| "… Der Betroffene räumt ein, am 23.04.2006 um 13.20 Uhr Führer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... gewesen zu sein. Er wird in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen. …" |
| "festgestellt, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden ist." |
| "Die Ladung, welche die Mitteilung dieser Anordnung und eine Belehrung über die Folgen eines nicht genügend entschuldigten Ausbleibens enthielt, wurde ordnungsgemäß zugestellt. Der Betroffene und sein Verteidiger waren trotz mehrmaligem Aufruf der Sache bis 13.50 Uhr unentschuldigt nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Der Betroffene war von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden. Der Einspruch wurde daher nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen". |