Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt. In einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren nicht vor. |
"Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Betroffenen vom 03.05.2011 (Blatt 11 d.A.) legte der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 20.04.2011 ein, widersprach zugleich einer Entscheidung im Beschlussverfahren. Der Einspruch ging unter dem 04.05.2011 bei der Ordnungswidrigkeitenbehörde ein (Bl. 11 d.A.). Der Vorgang wurde dann von der Ordnungswidrigkeitenbehörde an das zuständige Amtsgericht Bad Berleburg abgegeben. Mit Verfügung des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 29.06.2011 (Blatt 29f d.A.) verwies das Amtsgericht zunächst darauf, dass rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, so dass an sich eine Hauptverhandlung anzuberaumen wäre, zu der der Betroffene erscheinen müsse. Der Einspruch sei bisher nicht begründet worden. Das Amtsgericht teilte mit, dass es beabsichtige über den Einspruch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 OWiG zu entscheiden, falls der Betroffene einem solchen Verfahren widerspricht. Die Staatsanwaltschaft habe einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bereits zugestimmt. Des Weiteren wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Betroffene gegen die beabsichtigte Verfahrensweise, einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, gemäß § 72 OWiG widersprechen kann, dieser Widerspruch innerhalb einer 2-wöchigen Frist nach Zustellung des Beschlusses vom 29.06.2011 bei Gericht eingegangen sein muss. Die Zustellung der Verfügung erfolgte unter dem 01.07.2011 an die Kanzlei der Bevollmächtigten des Betroffenen (Blatt 32 d.A.). Der Betroffene wurde ferner darauf hingewiesen, dass falls er nicht rechtzeitig Widerspruch erhebe, die im schriftlichen Verfahren ergehende Entscheidung in der Regel unanfechtbar sein, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt werde. Darüber hinaus teilte das Gericht mit, dass es beabsichtige in dem Beschluss auf den Bußgeldbescheid Bezug zu nehmen, von einer weiteren Begründung abzusehen. Auch hierzu erhielt der Betroffene Gelegenheit sich binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung zu äußern, eine unterbliebene Äußerung würde als Verzicht auf eine Begründung des Beschlusses gewertet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 21.07.2011 (Blatt 35 d.A.) setzte das Gericht im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 90,00 € gegen den Betroffenen fest, erlegte diesem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auf. Von einer Begründung des Beschlusses wurde gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen." |
"Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene mit einer den Anforderungen der §§ 344, 345 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG genügenden Begründung unter anderem rügt, das Amtsgericht habe unzulässigerweise durch Beschluss gemäß § 72 OWiG entschieden, ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig und auch begründet. Das Amtsgericht hat durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden, obwohl der Betroffene diesem (schriftlichen) Verfahren rechtzeitig mit der Einlegung des Einspruchs widersprochen hatte. Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt (zu vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 09.02.2004 -1 Ss OWi 26/04 (18-04); Thüringer OLG, Beschluss vom 18.05.2005 — 1 Ss 905/05, jeweils mit weiteren Nachweisen). Mithin lagen die Voraussetzungen nach § 72 OWiG nicht vor, so dass eine Entscheidung im Beschlussverfahren nicht hätte ergehen dürfen. Wegen dieses aufgezeigten Rechtsfehlers ist der angefochtene Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 1 und 2 StPO aufzuheben und die Sache zur neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Berleburg zurückzuweisen." |