1. |
Das in der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Regelmäßigkeit" ist zumindest im Normalfall nur dann erfüllt, wenn Haschisch oder Marihuana täglich oder nahezu täglich konsumiert wurde. Auf die exakte Dauer der gewohnheitsmäßigen Einnahme von Cannabis durch den Antragsteller kommt es hier nicht an. Die Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung macht den Verlust der Fahreignung nicht von einer längeren Dauer der regelmäßigen Einnahme von Cannabis abhängig. Das rechtfertigt sich daraus, dass der tägliche Gebrauch dieses Betäubungsmittels auch dann, wenn nicht mit "Langzeitschäden" körperlicher oder psychischer Art zu rechnen ist, unter Umständen Folgen nach sich ziehen kann, die die Fahreignung beseitigen oder einschränken.
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2. |
Eine Abstinenzbehauptung ist verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist. Die Behörde muss aber nicht von Amts wegen - also ohne Anhaltspunkte oder entsprechendes Vorbringen des Betroffenen - Ermittlungen darüber anstellen, ob es zu einem Verhaltenswandel gekommen ist. Nach der Rechtsprechung kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung in der Regel erst nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden.
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3. |
Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vereinbaren Konsumverhalten genügen, indem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zuverlässig getrennt werden. Es ist aber zu fordern, dass ein geändertes Konsumverhalten über eine Zeitspanne von einem Jahr hinweg beibehalten worden sein muss.
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a). |
Der zu beauftragende Arzt hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses an dessen Bevollmächtigten möglichst lange Körperhaare zu entnehmen, die durch ein von dem Arzt auszuwählendes Labor daraufhin zu untersuchen sind, ob sich in ihnen Rückstände von Opiaten oder Opioiden, Benzodiazepinen, Kokain, Heroin, Amphetaminen oder Amphetaminderivaten finden.
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b). |
Der Arzt hat den Antragsteller ferner innerhalb von jeweils zwölf Kalendermonaten zwölf Mal an unregelmäßig anzuberaumenden Terminen zu einer unter ärztlicher Sichtkontrolle stattfindenden Abgabe von Urin einzubestellen, wobei zwischen der Unterrichtung des Antragstellers über den jeweiligen Termin und der Urinabgabe höchstens 48 Stunden liegen dürfen.
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c). |
Der Arzt hat sich, sofern ihm der Antragsteller nicht von Angesicht bekannt ist, bei allen Terminen zur Haarentnahme oder Urinabgabe anhand amtlicher Lichtbildausweise über die Identität des Erschienenen zu vergewissern.
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d). |
Der Antragsteller hat sich im Vertrag zu verpflichten, den beauftragten Arzt von jedem Umstand, der ihn hindert, einer Einbestellung im Sinne des vorstehenden Buchstabens b) Folge zu leisten, unverzüglich nach dem Bekanntwerden des Umstands, jedenfalls aber vor dem Zugang einer Einbestellung, zu unterrichten. Der Arzt hat sich zu verpflichten, bis zum Ablauf des nächsten Werktags nach einem vom Antragsteller - entschuldigt oder unentschuldigt - nicht wahrgenommenen Termin im Sinne des Buchstabens b) die Stadt Ingolstadt hierüber zu informieren.
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e). |
Die Analyse des Urins hat sich auf das Vorhandensein von Cannabinoiden, Opiaten und Opioiden, Benzodiazepinen, Kokain, Heroin, Amphetaminen und Amphetaminderivaten zu erstrecken. Ferner sind der Kreatiningehalt des Urins, sein spezifisches Gewicht und sein pH-Wert zu bestimmen. Der beauftragte Arzt ist zu ermächtigen, den Kreis der in die Untersuchungen einzubeziehenden Stoffe zu erweitern und eine zusätzliche Haarprobe des Antragstellers analysieren zu lassen, soweit ihm das geboten erscheint, um einen Gebrauch von Rauschmitteln durch den Antragsteller sicher auszuschließen.
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f). |
Die Befunde der Haar- und Urinuntersuchungen sind innerhalb einer Woche, nachdem sie dem zu beauftragenden Arzt vorliegen, an die Fahrerlaubnisbehörde weiterzuleiten. Die Weitergabe ist mit der Erklärung zu verbinden, dass die sich aus den vorstehenden Punkten b) und c) ergebenden Anforderungen eingehalten wurden. Potenziell rechtserhebliche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Haarentnahme oder Urinabgabe (z.B. klinische Auffälligkeiten des Antragstellers) sind der Behörde mitzuteilen.
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g). |
Der Antragsteller hat den beauftragten Arzt in dem abzuschließenden Vertrag umfassend von der Schweigepflicht gegenüber Behörden und Gerichten zu entbinden.
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