| 1. | Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach den §§ 415, 418 Abs. 1 ZPO erstreckt sich bei einer Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids durch Einlegung nach § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auch und gerade darauf, dass die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht ausführbar gewesen ist. Von der Beweiskraft wird demgemäß erfasst, dass der Zustellbeamte unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer (vorrangigen) Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen und das Schriftstück in einen zu der Wohnung (oder dem Geschäftsraum) gehörenden Briefkasten (oder in eine ähnliche Vorrichtung) eingelegt hat. |
| 2. | Der Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) für die nach § 418 Abs. 1 ZPO als bewiesen zu wertenden Tatsachen setzt die substantiierte Darlegung und den Nachweis des Gegenteils voraus. Im Falle des § 180 ZPO erfordert er deshalb den Beleg für eine objektive Falschbeurkundung des Zustellers in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (u.a. Anschluss an BGH, 10. November 2005, III ZR 104/05, NJW 2006, 150ff. = DAR 2006, 91ff. und OLG Frankfurt, 8. Dezember 2010, 3 Ws 1152/10, NStZ-RR 2011, 147f.). |
| 3. | Die Kriterien für die Einordnung als qualifiziertes Messverfahren werden im Hinblick auf Abstandsmessungen derzeit nur von dem 'Brückenabstandsverfahren VAMA mit Charaktergenerator CG-P 50 E, dem 'Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS' und dem 'Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystem VKS 3.01' erfüllt. |