1. |
Die mittels Postzustellungsauftrags zu bewirkende, durch Niederlegung erfolgte Zustellung eines Bescheids wird dann gemäß § 182 ZPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VwZVG rechtskonform vorgenommen, wenn der Adressat an diesem Tag unter der Zustelladresse eine Wohnung tatsächlich innehat. Die in der Postzustellungsurkunde enthaltene Erklärung des Zustellers, er habe in der "Wohnung" des Empfängers der zuzustellenden Sendung weder diesen selbst noch eine Person angetroffen, der gegenüber nach § 181 ZPO a.F. eine Ersatzzustellung in zulässiger Weise vorgenommen werden konnte, nimmt zwar nicht an der sich aus § 418 ZPO ergebenden Beweiskraft dieser Urkunde teil. Sie bildet jedoch ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellanschrift wohnte. Auch ein Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Ersatzzustellung im Regelfall davon ausgehen, dass der Zustellungsempfänger dort wohnt, wo der Zustellungsbedienstete die Nachricht über die Niederlegung hinterlassen hat. Ergeben sich aus dem Akteninhalt oder dem Vortrag der Beteiligten allerdings Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme, hat das Gericht diesen in geeigneter Weise nachzugehen.
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2. |
Das bloße Fortbestehen der behördlichen Anmeldung des Betroffenen unter der Anschrift, unter der ihm ein Bescheid zugestellt wurde, reicht nicht aus, um das Bestehen einer Wohnung dort bejahen zu können. Hat der Zustellungsempfänger Räume in einer Weise benutzt, dass er in ihnen im vorbezeichneten Sinn eine "Wohnung" unterhielt, so hebt andererseits nicht jede vorübergehende Abwesenheit - selbst wenn sie länger dauert - die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Behält er seine bisherige Wohnung bei und schafft sich lediglich eine Zweitwohnung, so bleibt die Zustellung in der bisherigen Wohnung auch dann zulässig, wenn sich der Zustellungsempfänger vorübergehend in der Zweitwohnung aufhält. Eine "Wohnung" liegt demgegenüber dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber sie endgültig oder zumindest für längere Zeit - z.B. aufgrund eines beruflich begründeten Auslandsaufenthalts - nicht mehr nutzt.
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