Zwar nehmen Straßenbahnen am allgemeinen Straßenverkehr teil. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erfasst aber nicht Maßnahmen gegen alle am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge, sondern lediglich Maßnahmen gegen Kraftfahrzeuge und deren Führer. Wie sich § 1 Abs. 2 StVG eindeutig entnehmen lässt, unterfällt der Straßenbahnverkehr, auch wenn er am Straßenverkehr teilnimmt, dem Kraftfahrzeugverkehr nicht, weil es sich bei Straßenbahnen zwar um Landfahrzeuge handelt, welche durch Maschinenkraft bewegt werden, sie aber an Bahngleise im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG gebunden sind. |