Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 30.04.1999 - 3 B 43/99 - Keine verkehrsrechtlich angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen für Straßenbahnen

BVerwG v. 30.04.1999: Keine verkehrsrechtlich angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen für Straßenbahnen




Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 30.04.1999 - 3 B 43/99) hat entschieden:

Zwar nehmen Straßenbahnen am allgemeinen Straßenverkehr teil. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erfasst aber nicht Maßnahmen gegen alle am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge, sondern lediglich Maßnahmen gegen Kraftfahrzeuge und deren Führer. Wie sich § 1 Abs. 2 StVG eindeutig entnehmen lässt, unterfällt der Straßenbahnverkehr, auch wenn er am Straßenverkehr teilnimmt, dem Kraftfahrzeugverkehr nicht, weil es sich bei Straßenbahnen zwar um Landfahrzeuge handelt, welche durch Maschinenkraft bewegt werden, sie aber an Bahngleise im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG gebunden sind.

Siehe auch
Straßenbahn - Tram - Stadtbahn
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Gründe:


Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass sich mit dem Verfahren eine - von der Beschwerde allein geltend gemachte - rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verbindet.

Zwar will die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt wissen, "ob die Vorschriften der BOStrab Spezialvorschriften gegenüber § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sind mit dem Ergebnis, dass Straßenbahnen, die am Straßenverkehr im Sinne des § 55 Abs. 1 BOStrab teilnehmen, nicht dem Schutzzweck des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO unterliegen". Auch wenn diese, wegen ihrer Allgemeinheit von vornherein einer revisionsgerichtlichen Beantwortung nicht zugängliche Frage zulässigerweise dahin umzuformulieren sein sollte, ob Straßenverkehrsbehörden aus Gründen des Schutzes von Anwohnern vor Lärm gegenüber Straßenbahnen geschwindigkeitsbeschränkend vorgehen und sich dabei auf die - vom Oberverwaltungsgericht als allein in Betracht zu ziehend beurteilte und auch vom Kläger allein erwogene - Vorschrift in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO berufen dürfen, rechtfertigt sie aber die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Sie ist nämlich eindeutig zu verneinen.




Zwar nehmen, wie das Oberverwaltungsgericht - unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zutreffend erkannt hat, unter den hier in Rede stehenden Voraussetzungen - Fahrt auf "straßenbündigen Fahrkörpern" - Straßenbahnen am allgemeinen Straßenverkehr teil (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 der auf der Grundlage des § 57 PBefG erlassenen Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 - BOStrab - i.V.m. § 16 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 BOStrab). Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und deswegen beispielsweise die Geschwindigkeitsregelungen in § 3 StVO beachten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BOStrab).

§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erfasst aber nicht Maßnahmen gegen alle am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge, sondern lediglich Maßnahmen gegen Kraftfahrzeuge (und deren Führer). Dies ergibt sich zwar nicht eindeutig aus der Vorschrift selbst, wohl aber aus ihrer gesetzlichen Grundlage. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG ermächtigt zu Rechtsverordnungen über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung (und Erholungssuchenden) gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr (und über Beschränkungen des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen). Wie sich § 1 Abs. 2 StVG eindeutig entnehmen lässt, unterfällt indessen der Straßenbahnverkehr, auch wenn er am Straßenverkehr teilnimmt, dem Kraftfahrzeugverkehr nicht, weil es sich bei Straßenbahnen zwar um Landfahrzeuge handelt, welche durch Maschinenkraft bewegt werden, sie aber an Bahngleise im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG gebunden sind. Eine erweiternde Auslegung von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, wie sie der Beschwerde womöglich vorschwebt, ist schon deswegen nicht angezeigt (und noch weniger geboten), weil das in der Vorschrift enthaltene Begriffspaar "Lärm und Abgas" eindeutig auf den Kraftfahrzeugverkehr gemünzt ist; Schienenfahrzeuge, die sich im Straßenverkehr bewegen und in nennenswertem Umfang Abgase ausstoßen, sind unter den heute anzutreffenden Bedingungen eine - was ein Regelungsbedürfnis angeht - vernachlässigbare Größe.




Weil hiernach ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zugunsten des Klägers auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO von vornherein nicht in Betracht kommt, stellt sich das von der Beschwerde in den Vordergrund gerückte Problem der Verdrängung dieser Vorschrift durch spezielle Vorschriften nicht.

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