| Macht eine Sozialversicherungsträgerin einen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Kraftzeughaftpflichtversicherer geltend, rechtfertigt allein die Weigerung des Geschädigten, an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, noch nicht, von der beantragten Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens abzusehen. |
| die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.962,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08. Juli 2009 zu zahlen. |
| die Klage abzuweisen. |
| das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.115,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08. Juli 2009 zu zahlen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen. |
| die Berufung zurückzuweisen. |
| Ein Ersatzanspruch kann also nach dieser Vorschrift nur übergehen, soweit dem Geschädigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht. Auch beim Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger ist Gegenstand der Ersatzpflichten der Schaden des Verletzten. Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen Schadens in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind. |