Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Stuttgart Beschluss vom 18.12.1995 - 1 Ss 541/95 - Verhängung eines längeren Fahrverbots bei Tatmerheit

OLG Stuttgart v. 18.12.1995: Zur Verhängung eines längeren Fahrverbots bei Tatmerheit




Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 18.12.1995 - 1 Ss 541/95) hat entschieden:

  1.  Wenn ein Verkehrsverstoß mehrere Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung, die jeweils ein Regelfahrverbot von einem Monat vorsehen, erfüllt, darf - bei Vorliegen eines Regelfalles - die Dauer der einzelnen Fahrverbote nicht lediglich addiert werden. Vielmehr kommt ein längeres Fahrverbot nur dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat - auch bei Ausschöpfung des Bußgeldrahmens - nicht ausreicht, um den Betroffenen nachhaltig zu beeindrucken. Die Gründe dafür sind im Urteil darzulegen.

  2.  Das Verschlechterungsverbot steht wegen der zwischen der Festsetzung der Geldbuße und der Anordnung des Fahrverbots bestehenden Wechselwirkung einer Heraufsetzung der Buße in angemessenem Rahmen bei gleichzeitiger Herabsetzung der Dauer des Fahrverbots nicht entgegen.


Siehe auch
Fahrverbot bei sog. Regelverstößen - Regelfahrverbot
und
Fahrverbots-Themen

Gründe:


Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 200,00 DM und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen richtet, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorwerfbar begangen hat, ist sie unbegründet (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).




2. Der Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen Bestand.

a) Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV, 5.3.4 BKat (Regelsatz der Geldbuße bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften: 200,00 DM und Regelfahrverbot: ein Monat) als auch die des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV erfüllt sind; auch dieses Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ist beim ersten Mal in der Regel auf einen Monat festzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BKatV).

Dass das Amtsgericht vorliegend von einem Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbots ausgegangen ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Das Amtsgericht hat sich aber zu Unrecht gehalten gesehen, wegen der Erfüllung zweier Tatbestände, die ein Regelfahrverbot vorsehen, auch ein zweimonatiges Fahrverbot zu verhängen und dabei die Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und der Dauer des Fahrverbots nicht bedacht.

Bei der Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung, die ein Regelfahrverbot vorsehen, ist bei Vorliegen des Regelfalls die Dauer der Regelfahrverbote nicht lediglich zu addieren. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch bei einer gleichzeitigen Aburteilung mehrerer tatmehrheitlich begangener Ordnungswidrigkeiten, bei denen jede einzelne zur Verhängung eines Fahrverbots ausreichen würde, lediglich ein Fahrverbot von höchstens drei Monaten auszusprechen ist (BayObLG VM 1976, S. 57 f. = VRS 51, 221 ff.; OLG Celle ZfS 1993, S. 30 f.; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot, Führerscheinentzug, Band I, 7. Auflage 1992, Rdnr. 343 mit weiteren Nachweisen). Außer dem rechtssystematischen Grund, dass bei Verhängung des Fahrverbots nach § 44 StGB die Nebenstrafe neben der Gesamtstrafe ausgesprochen wird (§§ 53 Abs. 4, 52 Abs. 4 Satz 2 StGB) und es keinen sachlichen Grund gibt, beim Fahrverbot nach § 25 StVG, auch wenn im Ordnungswidrigkeitenrecht keine "Gesamtgeldbuße" gebildet wird, anders zu verfahren, ist die Verhängung des Fahrverbots aufgrund der zusammenfassenden Würdigung aller Taten deswegen sachgerecht, weil das Fahrverbot den Betroffenen warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer bewusst machen soll. Diese spezialpräventive Wirkung verlangt eine Gesamtbetrachtung aller abzuurteilenden Taten (vgl. OLG Celle ZfS 1993 S. 30 f.). Eine Addition von Regelfahrverboten bei lediglich einer Tat scheidet deswegen erst recht aus.




Die Erhöhung des Fahrverbots über die Dauer eines Monats hinaus kommt dann in Betracht, wenn gewichtige, für den Betroffenen nachteilige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken; diese Gründe sind im Urteil darzulegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09. Januar 1990 bei Janiszewski NStZ 1990 S. 274; BayObLG Beschluss vom 05. Juli 1991 bei Janiszewski NStZ 1991, 579; BayObLG ZfS 1995, S. 152 ff.; vgl. auch Himmelreich/Hentschel, a.a.O. Rdnr. 342 c). An der Darlegung derartiger Gründe fehlt es im angefochtenen Urteil; sie sind auch nicht ersichtlich. Zwar mussten gegen den Betroffenen, der erst im November 1991 die Fahrerlaubnis der Klasse III erworben hatte, bereits vier eintragungsfähige Bußgeldbescheide - davon drei wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen - verhängt werden; ein Fahrverbot wurde aber zum ersten Mal gegen ihn festgesetzt, und die Ordnungswidrigkeit hat er nur fahrlässig begangen.

Unter diesen Umständen fehlt es im angefochtenen Urteil an Ausführungen dazu, ob nicht aufgrund der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine höhere Geldbuße ausreicht, so dass von einem länger als einen Monat dauernden Fahrverbot abzusehen ist (vgl. BVerfG NJW 1969, 1623; BayObLG ZfS 1995, S. 152 f., 153). Damit hätte sich das Amtsgericht zudem deswegen auseinandersetzen müssen, weil bei den früheren Ahndungen die Bußgeldrahmen nicht ausgeschöpft wurden. Zwar kann dennoch in diesen Fällen die Verhängung eines längeren Fahrverbots gerechtfertigt sein (weiter einschränkend BayObLG ZfS 1995, S. 152 f.), sieht doch auch der Bußgeldkatalog bei außerordentlich schweren Verstößen Regelfahrverbote von zwei und drei Monaten beim Ersttäter vor. Die Gründe für ein über einen Monat hinausgehendes Fahrverbot müssten aber im Urteil dargelegt werden.



3. Der Senat kann aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen ersichtlich vollständigen Feststellungen über den Rechtsfolgenausspruch selbst entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Die Regelgeldbuße von 200,00 DM, bei deren Bemessung der Verordnungsgeber vom Ersttäter ausgegangen ist, hält der Senat nicht für ausreichend, um auf den Betroffenen nachdrücklich einzuwirken. In Anbetracht der einschlägigen Voreintragungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verkehrszentralregister ist unter Berücksichtigung der Schwere des neuen Tatvorwurfs und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (§ 17 Abs. 3 OWiG) die Geldbuße in Höhe von 400,00 DM angemessen.

Das Fahrverbot ist auf einen Monat festzusetzen. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Verhängung eines Fahrverbots von längerer Dauer ist aus den oben aufgezeigten Gründen in Anbetracht der gegenüber dem Regelsatz verdoppelten Geldbuße nicht geboten. Das Verschlechterungsverbot steht wegen der zwischen der Festsetzung der Geldbuße und der Anordnung des Fahrverbots bestehenden Wechselwirkung einer Heraufsetzung der Buße in angemessenem Rahmen bei gleichzeitiger Herabsetzung der Dauer des Fahrverbots nicht entgegen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage 1995, Rdnr. 16 zu § 25 StVG mit weiteren Nachweisen)

- nach oben -



Datenschutz    Impressum