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Wenn ein Verkehrsverstoß mehrere Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung, die jeweils ein Regelfahrverbot von einem Monat vorsehen, erfüllt, darf - bei Vorliegen eines Regelfalles - die Dauer der einzelnen Fahrverbote nicht lediglich addiert werden. Vielmehr kommt ein längeres Fahrverbot nur dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat - auch bei Ausschöpfung des Bußgeldrahmens - nicht ausreicht, um den Betroffenen nachhaltig zu beeindrucken. Die Gründe dafür sind im Urteil darzulegen.
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