| Der Haftpflichtversicherer ist im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden des Dritten herbeigeführt hat (§ 103 VVG). Vorsatz - auch im Sinne des § 103 VVG - bedeutet das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs; der Handelnde muss also den rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens voraussehen und trotzdem den Willen haben, sich entsprechend zu verhalten; zum Vorsatz gehört auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Tat; bedingter Vorsatz genügt. Die Beweislast hierfür liegt beim Versicherer. | 
| 1. | Das Teil-Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.02.2013, Az. 2 O 2466/12, wird aufgehoben und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin 30.129,47 EUR nebst einem Zinssatz von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.01.2012 sowie 1.099,00 EUR nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen. | 
| 2. | Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten beider Rechtszüge. | 
| das Teilurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und gemeinsamen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Sollte sich das Berufungsgericht dem Landgericht anschließen, werde die Zulassung der Revision beantragt. | 
| die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |