| 2. |
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich ersatzfähig, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten diese Kosten typischerweise erhoben werden (Anschluss OLG Düsseldorf, 27. März 2012, I-1 U 139/11, Schaden-Praxis 2012, 329 und OLG Hamm, 30. Oktober 2012, I-9 U 5/12, NZV 2013, 247). Hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten einer Markenwerkstatt, kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen, bei der UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten nicht anfallen, soweit er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass es sich um eine Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglichen Markenwerkstatt handelt, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem die aufgezeigte Reparatur unzumutbar machen würden.
|