Das Verkehrslexikon

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Ersatzteilaufschläge bei den Reparaturkosten - branchenübliche UPE-Aufschläge - Schadensersatzanspruch - Lagerhaltung verkürzt Reparaturdauer

Ersatzteilaufschläge bei den Reparaturkosten (UPE)




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Fahrzeuge einer Autovermietung




Einleitung:


Die meisten Fahrzeughersteller geben für ihre Ersatzteile gegenüber den Werkstätten unverbindliche Preisempfehlungen (sog. UPE) ab, an die sich die Ersatzteilhändler und Werkstätten aber nicht zu halten brauchen. Deshalb werden vielfach örtlich noch sog. UPE-Aufschläge gemacht, d. h. es werden bestimmte Prozentsätze (meist 10 bis 15 %) auf die empfohlenen Richtpreise aufgeschlagen. Die Sachverständigen kalkulieren den notwendigen Reparaturumfang regelmäßig so, daß sie die Aufschläge bei den Ersatzteilen berücksichtigen. Rechnet der Geschädigte nun nicht konkret nach durchgeführter Reparatur ab, sondern wählt die sog. fiktive Schadensabrechnung (also auf Gutachter- bzw. Kostenanschlagbasis), dann stellt sich die Frage, ob er nur die vom Werk empfohlenen Ersatzteilpreise oder auch zusätzlich den ortsüblichen Aufschlag verlangen kann.


Die wohl eher überwiegende Zahl der Gerichte billigt dem Geschädigten die Ersatzteilpreise einschließlich des Aufschlags zu, während ein Teil der Rechtsprechung diesen Aufschlag nicht gewährt. Siehe in diesem Zusammenhang den Überblick BGH (Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18):

   "Die Preise der Ersatzteile, die eine markengebundene oder eine freie Fachwerkstatt dem Kunden in Rechnung stellen, werden nach deren eigener Preisgestaltung regelmäßig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellt; sie können sich im Rahmen der unverbindlichen Preisempfehlung der Fahrzeughersteller und/oder ihrer Importeure für Originalersatzteile (vgl. Soergel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 166 Fn. 547) bewegen, aber auch darüber oder darunter liegen. Die in Literatur und Rechtsprechung zum Schadensersatz thematisierten UPE-Aufschläge oder Ersatzteilaufschläge sind keine eigenen Schadensersatzpositionen, sondern können gemeinsam mit den vom Privatgutachter ermittelbaren unverbindlichen Preisempfehlungen bei der Schätzung des erforderlichen Reparaturaufwandes des Geschädigten einen ersten Anhaltspunkt für die Schätzung der Ersatzteilkosten bieten.

bb) Die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit der Ersatzteilaufschläge wird ganz überwiegend angenommen. Die Auffassung, dass entsprechende UPE-Aufschläge bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nicht zu erstatten seien, sondern nur, wenn sie bei Durchführung der Reparatur konkret angefallen sind, wird nur noch sehr selten vertreten (vgl. BHHJ/Jahnke, 25. Aufl., BGB, § 249 Rn. 104; Wenker, VersR 2005, 917, 918; LG Lübeck, NZV 2010, 517; LG Hannover NZV 2009, 186; LG Duisburg, Schaden-Praxis 1998, 425, 426; LG Essen, Schaden-Praxis 1998, 428). In Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend angenommen, dass sie nicht zu erstatten sind, wenn sie bei einer Reparatur in der ortsansässigen Fachwerkstatt nicht angefallen wären (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2002, 87, 89; KG, Urteil vom 11. Oktober 2010 - 12 U 148/09, juris Rn. 17; KG, KGR 2008, 610, 611). Von einer Erstattungsfähigkeit wird ausgegangen, wenn sie regional üblich sind (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 S 237/13, juris; LG Kleve r+s 2017, 212 Rn. 11; LG Münster, Urteil vom 8. Mai 2018 - 3 S 139/17, juris Rn. 25; Berz/Burmann/Schneider, Stand Dezember 2017, 5.B. Rn. 57 b) bzw. im Falle einer Reparatur in der Region bei (markengebundenen) Fachwerkstätten typischerweise erhoben werden (vgl. OLG München, r+s 2014, 471; OLG Hamm OLGR 1998, 91, 93; LG Memmingen, Schaden-Praxis 2015, 301; LG Heidelberg, NJW-RR 2016, 1431 Rn. 27; LG Arnsberg, NJW-RR 2017, 1178; LG Rostock, DAR 2011, 641; LG Braunschweig, DV 2013, 35, 36; MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 372; Balke/Reisert/Quarch/Reisert, Regulierung, 2011, § 8 Nr. 82 Rn. 35; Stiefel/Maier/Rogler, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., BGB § 249 Rn. 151; Eckert, VA 2007, 141, 144; Wellner, BGH-Rechtsprechung, 4. Aufl., S. 151; Geigel/Knerr, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 33; NK-GVR Kuhnert, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 68) oder wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (OLG Frankfurt, NZV 2017, 27 Rn. 13 mwN; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 324, 325; LG Oldenburg NJW-RR 2014, 1315, 1317; LG Oldenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 9 S 376/14, juris Rn. 13; LG Landau, Urteil vom 14. April 2016 - 2 O 74/15, juris Rn. 28; LG Oldenburg, Urteil vom 7. März 2017 - 5 O 1595/15, juris Rn. 33 f.; LG Saarbrücken, ZfS 2013, 564; Soergel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl. § 249 Rn. 166; Wortmann, VersR 2005, 1515, 1516). Jedenfalls wird die Erstattungsfähigkeit verneint, wenn der Geschädigte zumutbar auf eine solche Werkstatt verwiesen werden kann, die eine Reparatur nach Herstellerrichtlinien oder nach den unverbindlichen Preisempfehlungen ausführt (OLG Hamm, Urteil vom 28. März 2017 - 26 U 72/16, juris Rn. 6; LG Essen, Schaden-Praxis 2013, 115, 116; LG Siegen, SVR 2014, 188; LG Saarbrücken, NJW 2018, 876 Rn. 16).

cc) Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten (vgl. auch Richter in Himmelreich/Halm, HdbFa Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 280 f.). Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Reparaturschaden und Reparaturkosten

Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

Rechtsprechung: Bei abstrakter (fiktiver) Schadensabrechnung sind die sog. UPE-Aufschläge zu ersetzen.

Rechtsprechung: UPE-Aufschläge sind bei abstrakter (fiktiver) Schadensabrechnung nicht zu erstatten.

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Allgemeines:


AG Berlin-Mitte:
(Aufschläge müssen ersetzt werden)

OLG Düsseldorf v. 25.06.2001:
Ein sog. UPE-Zuschlag ist bei fiktiver Abrechnung nur erstattungsfähig, wenn dieser auch bei einer Reparatur in einer ortsansässigen Fachwerkstatt angefallen wäre.

AG Mannheim v. 10.11.2006:
Es besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ersatzteilaufschlags bei einem Unfallschaden, wenn dieser auf fiktiver Basis abgerechnet wird und der Geschädigte mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat.

AG Hamm v. 10.04.2007:
Auch bei fiktiver Schadensabrechnung sind die sog. UPE-Aufschläge zu ersetzen.

OLG Düsseldorf v. 16.06.2008:
Auch im Wege der fiktiven Schadensabrechnung hat ein Geschädigter Anspruch auf den sogenannten UPE-Aufschlag. Es handelt sich dabei um branchenüblich erhobene Zuschläge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden. Damit soll unter anderem der Aufwand abgegolten werden, der mit der ständigen Vorhaltung von Originalersatzteilen verbunden ist; deren ständige Verfügbarkeit verkürzt in der Regel die Reparaturdauer.

OLG Düsseldorf v. 06.03.2012:
Zu dem Ersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören dabei auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich sind. Nichts anderes gilt dabei hinsichtlich der branchenüblich erhobene Ersatzteilaufschläge (sog. UPE-Aufschläge), die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden und den Aufwand abgelten sollen, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist. Soweit daher entsprechende Kosten in die Kalkulation aufgenommen und in dem Gutachten ausgewiesen werden, handelt es sich lediglich um unselbstständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung.


OLG Hamm v. 30.10.2012:
Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für die Ersatzteile (UPE-Aufschläge) und die Verbringungskosten zur Lackiererei sind bei fiktiver Schadensabrechnung nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte nicht beweist, dass diese Kosten bei ihm in mehr als nur einer Werkstatt regional üblich sind.

LG Saarbrücken v. 19.07.2013:
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich ersatzfähig, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten diese Kosten typischerweise erhoben werden (Anschluss OLG Düsseldorf, 27. März 2012, I-1 U 139/11, Schaden-Praxis 2012, 329 und OLG Hamm, 30. Oktober 2012, I-9 U 5/12, NZV 2013, 247). Hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten einer Markenwerkstatt, kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen, bei der UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten nicht anfallen, soweit er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass es sich um eine Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglichen Markenwerkstatt handelt, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem die aufgezeigte Reparatur unzumutbar machen würden.

OLG München v. 28.02.2014:
Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind Verbringungskosten bei Abrechnung des Schadens auf Basis fiktiver Reparaturkosten nicht erstattungsfähig und auch Ersatzteilpreisaufschläge nur dann ersatzfähig, wenn sie konkret angefallen sind. Maßgeblich ist nach Auffassung des Senats, ob im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erhoben werden.

AG Berlin-Mitte v. 07.03.2014:
UPE–Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn solche ortsüblich von den Fachwerkstätten erhoben werden.




LG Essen v. 03.09.2014:
Die sog. UPE-Aufschläge für Fahrzeugersatzteile sind bei einer fiktiven Schadensabrechnung nur dann erstattungsfähig, soweit sie regional üblich sind (Anschluss OLG Hamm, 30. Oktober 2012, I-9 U 5/12, NZV 2013, 247).

AG Heidelberg v. 17.07.2015:
Aufschläge von Werkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (sog. UPE-Aufschläge) auf Ersatzteile sind auch bei fiktiver Schadensabrechnung ersatzfähig, denn diese stellen unselbstständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung dar. Soweit der Sachverständige diese auf Grund der ortsüblichen Aufschläge durch die ansässigen markengebundenen Fachwerkstätten berechnet hat, sind sie auch zu ersetzen. Der Geschädigte ist bei der Auswahl der die Reparatur durchführenden Werkstatt frei. Er darf sich daher auch eine Werkstatt aussuchen, die UPE-Aufschläge berücksichtigt.

OLG Frankfurt am Main v. 21.04.2016:
Prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise können auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind, da sie in diesem Fall dem Aufwand zuzurechnen sind, der für die Behebung des Fahrzeugschadens i.S. § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist daher von einer Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden.

LG Kleve v. 23.12.2016:
Prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise, sogenannte UPE-Aufschläge, können auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2012, 1 U 108/11, Schaden-Praxis 2012, 324; Urteil vom 16. Juni 2008, 1 U 246/07, Schaden-Praxis 2008, 340).

BGH v. 25.09.2018:
Die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

OLG Celle v. 10.11.2021:
Verbringungskosten und UPE-Zuschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.

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Fahrzeuge einer Autovermietung:


LG Osnabrück v. 05.07.2018:
Bei der Ermittlung fiktiver Reparaturkosten für unfallbeschädigte Fahrzeuge einer deutschlandweit tätigen Autovermietung ist nicht generell auf ihren Geschäftssitz abzustellen. Es sind die bei einem Vergleich zwischen Geschäftssitz und gewöhnlichem Einsatzgebiet des Fahrzeugs günstigeren Preise zu Grunde zu legen.

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