1. | Macht ein Gericht die in einem anderen Verfahren protokollierte Aussage eines Zeugen zur Grundlage seiner Entscheidung, ohne die Verfahrensbeteiligten gemäß ZPO § 273 Abs 4 S 1 von der informatorischen Beiziehung der Verfahrensakten zu unterrichten, so liegt hierin eine Verletzung von GG Art 103 Abs 1. |
2. | Der den Zivilprozess beherrschende Gedanke des Beibringungsgrundsatzes wird missachtet, wenn ein Gericht trotz Fehlens eines entsprechenden Beweisantritts einen Urkundenbeweis verwertet (hier: in Parallelverfahren protokollierte Aussage der Ehefrau des Klägers). Eine derartige prozessordnungswidrige, von Amts wegen erfolgte Verwendung des Beweismittels ist mit der gegenüber den anwaltlich vertretenen Parteien gebotenen richterlichen Neutralität und Distanz nicht vereinbar und verletzt GG Art 3 Abs 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot. |