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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 29.12.1993 - 2 BvR 65/93 - Informatorische Beiziehung von Akten und rechtliches Gehör

BVerfG v. 29.12.1993: Informatorische Beiziehung von Akten und rechtliches Gehör und unzulässige Urkundenverwertung




Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.12.1993 - 2 BvR 65/93) hat entschieden:

1. Macht ein Gericht die in einem anderen Verfahren protokollierte Aussage eines Zeugen zur Grundlage seiner Entscheidung, ohne die Verfahrensbeteiligten gemäß ZPO § 273 Abs 4 S 1 von der informatorischen Beiziehung der Verfahrensakten zu unterrichten, so liegt hierin eine Verletzung von GG Art 103 Abs 1.

2. Der den Zivilprozess beherrschende Gedanke des Beibringungsgrundsatzes wird missachtet, wenn ein Gericht trotz Fehlens eines entsprechenden Beweisantritts einen Urkundenbeweis verwertet (hier: in Parallelverfahren protokollierte Aussage der Ehefrau des Klägers). Eine derartige prozessordnungswidrige, von Amts wegen erfolgte Verwendung des Beweismittels ist mit der gegenüber den anwaltlich vertretenen Parteien gebotenen richterlichen Neutralität und Distanz nicht vereinbar und verletzt GG Art 3 Abs 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot.


Siehe auch
Urkundenbeweis - Akteninhalt
und
Rechtliches Gehör

Gründe:


Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage im zivilgerichtlichen Verfahren; sie rügt Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und willkürliche Anwendung der Regeln über die Tatsachenfeststellung und Beweiserhebung.

1. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer größeren Wohnanlage in Remscheid. Im Ausgangsverfahren (20 C 150/92) nahm er einen Wohnungsnachbarn und dessen Sohn auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.150,26 DM nebst 4 v.H. Zinsen an die aus 31 Miteigentümern bestehende Miteigentümergemeinschaft in Anspruch.

Am 17. Februar 1991 war es im Bereich der Eingangstür zur Wohnung des Beschwerdeführers zu einer Auseinandersetzung gekommen, an welcher einerseits der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und einige Gäste sowie andererseits die Beklagten beteiligt waren. Der Ablauf der erregten Szene ist streitig geblieben. Der Beschwerdeführer hat behauptet, die Beklagten hätten die Wohnungstür durch Schläge mit einem Gummiknüppel bzw. Stiche mit einem Messer beschädigt. Beweis hierfür hat er unter anderem durch Benennung seiner Ehefrau als Zeugin angetreten. Die Beklagten haben diese Behauptung bestritten. In der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin die klägerische Behauptung bestätigt.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 1992 abgewiesen: Der Beschwerdeführer habe nicht bewiesen, dass die Beklagten die Schäden an der Tür herbeigeführt hätten. Der Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht keinen Glauben geschenkt, weil sie im Widerspruch stehe zu einer Aussage der Zeugin in einem anderen Rechtsstreit beim Amtsgericht Remscheid (8 C 281/91) einige Monate zuvor, in dem sie über den fraglichen Vorgang ebenfalls vernommen worden sei.




2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Amtsgerichts. Das Gericht habe objektiv willkürlich die Akten des Parallelrechtsstreits berücksichtigt, obwohl diese nicht in den Ausgangsrechtsstreit einbezogen worden seien. Die Akte des anderen Rechtsstreits, an dem die Prozessbevollmächtigten der Parteien nicht beteiligt gewesen seien, seien nicht beigezogen und nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. In den Schriftsätzen der Gegenseite sei von irgendwelchen Aussagen der Zeugin in dem anderen Rechtsstreit nie die Rede gewesen. Infolge dieser Verfahrensweise, für die es keinen sachlichen Grund gebe, habe sich der Beschwerdeführer nicht äußern können, so dass auch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt sei. Es sei nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht ohne die Verfahrensverstöße zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hätte er - der Beschwerdeführer - zu der Darlegung genutzt, dass zwischen den beiden Aussagen der Zeugin kein Widerspruch bestehe.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Beklagten des Ausgangsrechtsstreits haben sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht geäußert.





II.

Obwohl die Verfassungsbeschwerde bereits am 15. Januar 1993 erhoben worden ist, gelten für ihre Annahme zur Entscheidung und für das weitere Verfahren nunmehr gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) die durch dieses Gesetz mit Wirkung vom 11. August 1993 (vgl. Art. 10 des genannten Gesetzes) neu gefassten Vorschriften der §§ 93a bis 93d BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt (§§ 93b, 93c Abs. 1 BVerfGG n.F.), weil dies angesichts der Handhabung des Prozessrechts durch das Amtsgericht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG n.F.). Die Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG n.F. offensichtlich begründet.

1. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Das Gericht darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Sofern die Wahrnehmung dieser Gelegenheit ansonsten verhindert würde, können auch gerichtliche Hinweise und Mitteilungen etwa über die Beiziehung von Akten von Art. 103 Abs. 1 GG gefordert sein (vgl. BVerfGE 6, 12 <14>; 17, 86 <95>; 64, 135 <143 f.>).

Von einer hiernach gebotenen Mitteilung hat das Amtsgericht abgesehen.

a) Dem Beschwerdeführer ist der ihm obliegende Beweis für die Behauptung, die Beklagten hätten die Schäden an seiner Wohnungstür herbeigeführt, nach Auffassung des Amtsgerichts misslungen. Es hat der vom Beschwerdeführer hierfür benannten Zeugin nicht geglaubt, weil diese in einem Verfahren einer anderen Abteilung desselben Amtsgerichts zu demselben Vorfall eine entgegengesetzte Aussage gemacht habe. Die Akte des anderen Verfahrens hat das Amtsgericht zum Verfahren beigezogen (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beiziehung hat das Amtsgericht nicht aktenkundig gemacht. Die in der Gerichtsakte befindliche Urschrift des Urteils enthält noch den durchgestrichenen und mit Deleaturzeichen versehenen Satz: "Die Vorfälle waren bereits Gegenstand des Verfahrens 8 C 281/91, welche von dem Gericht zu Informationszwecken beigezogen worden sind"; in den Ausfertigungen des Urteils ist der Satz nicht enthalten. Die Parteien, insbesondere den Beschwerdeführer, dessen Prozessbevollmächtigter an dem anderen Verfahren nicht beteiligt gewesen war, hat das Amtsgericht entgegen § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO von der Beiziehung der Akte nicht benachrichtigt. Gleichwohl hat es die protokollierte Zeugenaussage im Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet. Diese Verfahrensweise, mit der der Beschwerdeführer nicht zu rechnen brauchte, verletzt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.




b) Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Gehörsverletzung (vgl. BVerfGE 13, 132 <145>).

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift ausgeführt, er hätte - auf die Aussage der Zeugin aus dem anderen Verfahren hingewiesen - den angeblichen Widerspruch durch die Darlegung aufgeklärt, es sei bei jener Vernehmung um andere Aspekte und Momente des Vorfalls vom 17. Februar 1991 gegangen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Gelegenheit einer Stellungnahme zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.

2. Das angegriffene Urteil verstößt auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht berufen, Entscheidungen anderer Gerichte einer allgemeinen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 18 g 85 <92 f.>). Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts nur dann in Betracht, wenn die Rechtsanwendung des Fachgerichts oder das von ihm eingeschlagene Verfahren den Rahmen des Gesetzes eindeutig verletzt und bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 42, 64 <73 f.>; 67, 90 <94>; 86, 59 <62 f.>; 87, 273 <278 f.>).


Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Amtsgericht hat außer dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch den den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatz missachtet.

a) Eine Beweiserhebung von Amts wegen sieht die Zivilprozessordnung für den Regelfall nicht vor. Vielmehr ist grundsätzlich der Beweisantritt der beweisbelasteten Partei erforderlich (Stein/Jonas/Leipold, Kommentar zur ZPO, 20 Aufl., vor § 128 Rdnr. 78) . Soll Beweis erhoben werden durch Verwertung einer in Verwahrung des Prozessgerichts befindlichen Urkunde, so bedarf es allerdings keines förmlichen Beweisantrages. Es genügt - ist jedoch auch erforderlich -, dass sich eine Partei auf die Urkunde berufen hat (Leipold, a.a.O., § 432 Rndr. 10). Die Notwendigkeit eines Beweisantritts ist eine Ausprägung der den Zivilprozess beherrschenden Verhandlungsmaxime, in der die grundlegende Bedeutung der Parteifreiheit und Parteiverantwortung im Zivilprozess zum Ausdruck kommt (Leipold, a.a.O., vor § 128 Rdnrn. 78 und 82).

b) Nach diesen Regeln hätte das Amtsgericht die protokollierte Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers auch deshalb nicht verwerten dürfen, weil es an einem entsprechenden Beweisantritt fehlte. Ein Fall zulässiger Erhebung des Urkundsbeweises von Amts wegen lag nicht vor. Die Beklagten hatten die Akten des anderen Verfahrens lediglich in der Klageerwiderung angesprochen, ohne sich jedoch hierbei auf die Aussage der Zeugin zu beziehen. Sie hatten sich darauf beschränkt, den behaupteten Schaden unter Hinweis auf in dem anderen Verfahren vorgelegte Lichtbilder zu bestreiten, und waren auf den Ablauf des Vorfalls vom 17. Februar 1991 ausdrücklich nicht näher eingegangen.



Mit der gleichwohl erfolgten, prozessordnungswidrigen Verwendung des Beweismittels von Amts wegen hat das Amtsgericht zu Lasten des Beschwerdeführers dessen Gegner bei der Prozessführung geholfen. Diese Verfahrensweise ist mit der gebotenen Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 21, 139 <146>; 52, 131 <161>); sie verletzt eindeutig den Rahmen des Gesetzes. Da das Amtsgericht dem Beschwerdeführer zudem unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Beweismittel eingeräumt hat (vgl. oben II. 1.), ist sein Verfahren bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich.

3. Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG)


III.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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