Das Verkehrslexikon

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Urkundenbeweis - Akteninhalt - Urkundenverlesung - Vorhalt

Urkundenbeweis - Akteninhalt - Urkundenverlesung - Vorhalt




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines




Einleitung:


Zeugen, insbesondere mit zahlreichen gleichartigen Verkehrsvorfällen konfrontierte Polizeibeamte als Zeugen in gerichtlichen Verfahren, können sich auch infolge des Zeitablaufs häufig nicht an Einzelheiten bestimmter Vorfälle oder sogar an bestimmte Vorfälle überhaupt erinnern.


Gern wird ihnen dann vom Gericht dadurch "geholfen", dass ihnen Akteninhalte, insbesondere ihre eigenen Anzeigen oder Ermittlungsberichte, vorgehalten werden. Der Vorhalt dient richtigerweise nur dazu, das Gedächtnis "aufzufrischen"; ersetzen darf der Inhalt des Vorgehaltenen die Erinnerung eines Zeugen jedoch nicht.

Will das Gericht einen Ermittlungsbericht oder den Wortlaut einer Anzeige oder einer früheren Zeugenaussage selbst im Urteil verwerten, dann müssen diese Beweismittel zuvor ordnungsgemäß durch Verlesen oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Diese Vorgänge müssen auch einzeln protokolliert werden; schweigt das Protokoll so hat im Hinblick auf dessen nicht widerlegbare Beweiskraft das Verlesen nicht stattgefunden.

Eine besondere Bedeutung hat die Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Urkunden im Urteil.

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Weiterführende Links:


Beweismittel

Messprotokoll und Eichbescheinigung

Die Inbezugnahme eines Fotos im Urteil in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

Urkundenbeweis - Akteninhalt - Urkundenverlesung - Vorhalt

Beweiswürdigung allgemein

Rechtliches Gehör

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Allgemeines:


BVerfG v. 29.12.1993:
Der den Zivilprozess beherrschende Gedanke des Beibringungsgrundsatzes wird missachtet, wenn ein Gericht trotz Fehlens eines entsprechenden Beweisantritts einen Urkundenbeweis verwertet (hier: in Parallelverfahren protokollierte Aussage der Ehefrau des Klägers). Eine derartige prozessordnungswidrige, von Amts wegen erfolgte Verwendung des Beweismittels ist mit der gegenüber den anwaltlich vertretenen Parteien gebotenen richterlichen Neutralität und Distanz nicht vereinbar und verletzt GG Art 3 Abs 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

OLG Jena v. 25.04.2006:
Der Inhalt eines polizeilichen Einsatzberichts wird noch nicht dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt, dass er dem Polizeibeamten, der ihn verfasst hat, vorgelesen wird.

OLG Jena v. 16.01.2008:
Ablichtungen, Abschriften und Auszüge von Originalschriftstücken können Gegenstand des Urkundsbeweises sein und gemäß § 249 Abs. 1 StPO durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Die Verlesung einer Reproduktion beweist allerdings lediglich die Existenz derselben und die Tatsache, dass sie einen bestimmten Inhalt hat. Zum Nachweis des Vorhandenseins des Originals und seines gedanklichen Inhalts ist - ggfs. mittels weiterer Beweisaufnahme - zusätzlich die Übereinstimmung mit dem Original festzustellen. Es besteht ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass die von einer Polizeibehörde gefertigte Fotokopie des Eichscheins des Geschwindigkeitsmessgerätes mangels entgegenstehender Anhaltspunkte den Schluss zulässt, dass diese mit dem Original übereinstimmt.

OLG Hamm v. 22.04.2008:
Urkundeninhalt muss durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Verlesung, so gilt diese als nicht erfolgt. Die - negative - Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls entfällt auch nicht aufgrund einer offensichtlichen Fehler- oder Lückenhaftigkeit. Eine Lückenhaftigkeit ergibt sich nämlich nicht daraus, dass die Anordnung des Verlesens, nicht aber dessen erfolgreiche Durchführung vermerkt worden ist. Denn die Anordnung eines bestimmten Verfahrens lässt keinen Rückschluss auf die weitere Beachtung dieses Verfahrens zu.

OLG Saarbrücken v. 21.02.2011:
Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde (hier: Eichschein, Messprotokoll und Kontrollblatt zu einer Geschwindigkeitsmessung) kann nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO bzw. nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Die Augenscheinseinnahme der Urkunde allein reicht hierfür nicht aus.

OLG Düsseldorf v. 03.09.2012:
Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde (hier: Eichschein und Messprotokoll zu einer Geschwindigkeitsmessung) kann nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO beziehungsweise nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Eine Augenscheinnahme der Urkunde allein reicht hierfür nicht aus. Stützt das Gericht nach den schriftlichen Urteilsgründen seine Überzeugung (auch) auf den Eichschein, soweit er „zum Gegenstand des Urteils“ gemacht wird sowie auf das „zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Messprotokoll“, so ist damit die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts begründet.

KG Berlin v. 02.09.2013:
Kann sich eine Zeuge bei seiner Vernehmung nicht ausreichend erinnern, darf das Protokoll seiner früheren Aussage als Urkunde nur nach vorherigem Gerichtsbeschluss und mit dem - zumindest stillschweigenden - Einverständnis des Verteidigers verlesen und verwertet werden.



OLG Koblenz v. 07.05.2014:
Werden im Abwesenheitsverfahren Skizzen durch den Sachverständigen erst in der Hauptverhandlung vorgelegt und zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen, aber dem Verteidiger mit der Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls bekannt gemacht, kann und muss der Betroffene im Rahmen der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Beruhensfrage konkret darlegen, welche Einwendungen sich aus den Skizzen im Einzelnen ergeben.

OLG Hamm v. 26.06.2014:
Bedarf die Verlesung eines Schriftstücks keiner Zustimmung, so bedarf auch die Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts statt der Verlesung nach § 78 OWiG keiner solchen. Die Zustimmung nach § 77a Abs. 3 OWiG zur Verlesung eines Schriftstücks umfasst nicht automatisch auch die Zustimmung zu einer Bekanntgabe des Schriftstücks seinem wesentlichen Inhalt nach.

AG Castrop-Rauxel v. 29.01.2019:
Befinden sich konkrete und detaillierte Beschreibungen des äußeren Geschehens in der Ordnungswidrigkeitenanzeige, ist die Bezugnahme auf die Ordnungswidrigkeitenanzeige auch bei fehlender Erinnerung des Zeugen weiterhin zulässig (Fortführung von AG Dortmund, Beschluss vom 8. Oktober 2018, 729 OWi - 252 Js 1513/18 - 250/18, BeckRS 2018, 27559 = SVR 2019, 33).

OLG Hamm v. 17.06.2021:
Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist auf ein (bei den Akten befindliches) elektronisches Speichermedium nicht angängig, sondern allenfalls auf Ausdrucke von Bildern, die sich auf diesem befinden.

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