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OLG München Urteil vom 28.02.2014 - 10 U 3878/13 - Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge

OLG München v. 28.02.2014: Zum fiktiven Ersatz von Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten




Das OLG München (Urteil vom 28.02.2014 - 10 U 3878/13) hat entschieden:



Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind Verbringungskosten bei Abrechnung des Schadens auf Basis fiktiver Reparaturkosten nicht erstattungsfähig und auch Ersatzteilpreisaufschläge nur dann ersatzfähig, wenn sie konkret angefallen sind. Maßgeblich ist nach Auffassung des Senats, ob im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erhoben werden.

Siehe auch
UPE-Aufschläge und
Reparaturkosten

Aus den Entscheidungsgründen:


Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind Verbringungskosten bei Abrechnung des Schadens auf Basis fiktiver Reparaturkosten nicht erstattungsfähig und auch Ersatzteilpreisaufschläge nur dann ersatzfähig, wenn sie konkret angefallen sind (OLG Schleswig SP 2013, 194; OLG Hamm, Urt. v. 04.01.2001 - 27 U 115/00; LG Paderborn, Urt. v. 25.06.2013 - 20 O 95/13; LG Hannover, Urt. v. 25.03.2008 - 14 S 83/07; LG Limburg, Urt. v. 20.05.2011 - 3 S 20/11; LG Oldenburg, Beschl. v. 10.03.2008 - 9 S 720/07; AG Witten, Urt. v. 02.05.2013 - 2 C 12/13; AG Dinslaken, Urt. v. 21.07.2010 - 32 C 107/10; AG Hannover, Urt. v. 21.12.2010 - 401 C 13400/09; AG Lennestadt, Urt. v. 16.10.2012 - 3 C 233/12; AG Münster, Urt. v. 11.11.2009 - 8 C 3459/09 und AG Offenbach, Urt. v. 16.11.2010 - 38 C 184/10).




Hinsichtlich der Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten ist Anknüpfungspunkt die Erforderlichkeit i. S. d. § 249 II 1 BGB. Ein Schadengutachten legt den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs nicht bindend fest. Bei den Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zu einer Lackiererei handelt sich nicht um einen unmittelbaren Schaden an der Fahrzeugsubstanz, sondern nur um einen mittelbaren Begleitschaden, der in dieser oder einer anderen Höhe anlässlich der Reparatur in einer bestimmten Werkstatt möglicherweise anfallen kann. Andererseits ist für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages kann dabei im Wege einer fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen. Hierbei muss der Sachverständige eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Auch hinsichtlich der UPE-Aufschläge handelt es sich um unselbständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung (OLG Hamm NZV 2013, 247).

b) Maßgeblich ist nach Auffassung des Senats, ob im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten (darauf hat der Geschädigte vorliegend im Hinblick auf die Erstzulassung am 12.07.2011 Anspruch) typischerweise Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erhoben werden (vgl. auch OLG Düsseldorf DAR 2008, 523; KG KGR 2008, 610; Senat, Urt. v. 27.05.2010 - 10 U 3379/09 [juris, dort Rz. 25]).

Nach dem ergänzenden Sachverständigengutachten verlangen sämtliche markengebundenen Fachwerkstätten (darauf hat der Geschädigte vorliegend im Hinblick auf die Erstzulassung am 12.07.2011 Anspruch) im Wohnumfeld des Beklagten zu 1) sowohl Ersatzteilpreisaufschläge in Höhe von mindestens 10% als auch - mangels eigener Lackiererei - Verbringungskosten für die Fahrt zum Lackieren, so dass es sich insoweit auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung um erforderliche Kosten i. S. d. § 249 II 1 BGB handelt.

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